Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege: Hilfe in der Urlaubszeit

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege: Hilfe in der Urlaubszeit

Es ist Urlaubszeit. Überall in Deutschland bereiten sich die Menschen daher auf ihre nächste Reise vor. Kein Wunder - schließlich befinden sich ab dem 01.08.2022 alle 16 Bundesländer in den Sommerferien. Die perfekte Gelegenheit also, seine Koffer zu packen und den Alltag für einige erholsame Tage hinter sich zu lassen. 

Doch was für viele ein Grund zur Freude ist, bereitet anderen Menschen große Sorgen. Pflegende Angehörige beispielsweise fragen sich häufig: „Wer kümmert sich während meiner Abwesenheit um meine Mutter? Wie sorge ich dafür, dass es einer geliebten pflegebedürftigen Person gut geht?” Das kann einer pflegenden Person die Urlaubsplanung schnell gehörig vermiesen. 

Dabei ist das gar nicht notwendig. Denn der Gesetzgeber sieht selbstverständlich auch Urlaube für pflegende Angehörige vor. Entsprechend gibt es verschiedene Angebote, die in diesem Falle in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen beispielsweise die Verhinderungspflege oder aber die Kurzzeitpflege. 

Doch wo genau liegt der Unterschied? Wie stelle ich einen Antrag auf Verhinderungspflege? Wann habe ich überhaupt Anspruch auf Verhinderungspflege? Kann Kurzzeitpflege zu Hause geleistet werden? Und was gibt es sonst noch zu beachten? 

Wir von Patronus haben uns der Thematik einmal genauer angenommen. Im heutigen Artikel möchten wir diese und weitere Fragen daher beantworten. Damit auch Sie beruhigt in Ihren Sommerurlaub starten und Ihr Leben genießen können. 

Frau kümmert sich um älteren Mann im Rollstuhl
Auch während eines Urlaubs wollen Pflegende ihre Angehörigen gut betreut wissen

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege? 

Zu Beginn möchten wir uns dem wohl wichtigsten Punkt widmen: dem Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Denn diese werden im Alltag häufig synonym verwendet. Tatsächlich gibt es Ähnlichkeiten, doch auch einige bedeutende Unterschiede. Diese sind bei der eigenen Planung dringend zu beachten. 

Was ist Verhinderungspflege? 

Die Verhinderungspflege gibt Hauptpflegepersonen die Möglichkeit, sich bei Bedarf stunden-, tage- oder wochenweise vertreten zu lassen. Das kann beispielsweise notwendig werden, wenn „die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert” (§39 SGB XI) ist. In diesem Falle „übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.”

Das bedeutet: Fahren Sie als pflegende Angehörige in den Sommerferien in den Urlaub, können Sie dank der Verhinderungspflege Ersatz in der häuslichen Pflege finden. Dieser Ersatz wird von der Pflegeversicherung für maximal 42 Tage pro Kalenderjahr gezahlt. Dabei wird die in Anspruch genommene Verhinderungspflege von einem Gesamtbudget abgerechnet. Sie können also frei über die Einteilung entscheiden. 

Tage- oder wochenweise Verhinderungspflege: 

Im Regelfall wird die Verhinderungspflege tage- oder wochenweise in Anspruch genommen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Hauptpflegeperson Ruhetage braucht. Auch bei Reha- oder Krankenhausaufenthalten kommt die Verhinderungspflege infrage. Ebenso wie bei Erholungsurlauben. 

Stundenweise Verhinderungspflege: 

Allerdings ist auch die stundenweise Verhinderungspflege möglich, wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden pro Tag verhindert ist. Diese kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Sie wichtige Termine wahrnehmen oder an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen müssen. Auch bei anstehenden Freizeitveranstaltungen wie Sportkursen, einem Treffen mit Freunden oder einem Theaterbesuch macht der stundenweise Ersatz Sinn. 

Was zahlt die Pflegekasse? 

Wer sich für die Verhinderungspflege interessiert, stellt sich natürlich auch die Frage nach dem finanziellen Spielraum. Welche Leistungen von der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können, ist dabei von einem wichtigen Unterschied abhängig. So gibt es grundsätzlich zwei Optionen: 

  1. Ersatzpflegeperson nicht verwandt / verschwägert:

    Im ersten Fall ist die Ersatzpflegeperson nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert mit der pflegebedürftigen Person. Es handelt es sich also beispielsweise um professionelle Pflegekräfte, Nachbarn oder Bekannte. Übernehmen diese die Pflege, zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1.612 Euro pro Jahr für Pflegekosten und Fahrtkosten.

    Tipp: Reicht das nicht aus, kann zusätzlich ein Kurzzeitpflege-Budget in Höhe von maximal 806 Euro in Anspruch genommen werden. Wer die Verhinderungspflege voll ausschöpfen möchte, hat jährlich somit maximal 2.418 Euro zur Verfügung.


  2. Ersatzpflegeperson verwandt / verschwägert:

    Etwas anders sieht es aus, wenn die Ersatzpflegeperson bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist. Dann stehen nicht die zuvor genannten 1.612 Euro zur Verhinderungspflege zur Verfügung. Stattdessen wird maximal der 1,5-fache Satz des Pflegegeldes ausgezahlt.

    Entsprechend steigt der Betrag mit der Höhe des Pflegegrads. So erhalten Sie mit:

    - Pflegegrad 2: 474,00 Euro
    - Pflegegrad 3: 817,50 Euro
    - Pflegegrad 4: 1.092,00 Euro
    - Pflegegrad 5: 1.351,50 Euro

    Sie haben allerdings die Möglichkeit, das Verhinderungspflege-Budget auf jeweils bis zu 1.612 Euro aufzustocken. Dazu müssen Sie jedoch nachweisen können, dass die Ersatzpflege erhöhte Fahrkosten oder einen Verdienstausfall mit sich bringt. Das optionale Budget beträgt demnach bei

    - Pflegegrad 2: 1.138,00 Euro
    - Pflegegrad 3: 794,50 Euro
    - Pflegegrad 4: 520,00 Euro
    - Pflegegrad 5: 260,50 Euro

    Zudem können Sie auch hier bis zu 806 Euro Kurzzeitpflege-Budget jährlich für die Verhinderungspflege aufwenden. Der Maximalbetrag liegt somit ebenfalls bei 2.418 Euro. Der Erhalt dieser Summe ist jedoch deutlich unwahrscheinlicher. 

An wen wird das Geld ausgezahlt? 

Das Verhinderungspflegegeld wird in der Regel auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Diese kann damit die Ausgaben decken, die nachgewiesen werden können. Wird die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen Betreuungsdienst übernommen, können diese die Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Welche Leistungen bei Verhinderungspflege?

Im Grunde genommen werden bei der Ersatzpflege sämtliche pflegerischen Aufgaben im Rahmen der Grundpflege und medizinischen Behandlungspflege übernommen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Einkaufs- und Haushaltshilfen
  • die Vorbereitung und das Verabreichen von Medikamenten
  • sanitäre Hilfestellungen wie der Gang zur Toilette oder die Körperpflege 
  • die Zubereitung und das Verabreichen von Speisen 

Ärztin spricht mit älterem Mann und hält seine Hand
Verhinderungspflege kann zu Hause oder in einer stationären Einrichtung erfolgen

Wer übernimmt die Verhinderungspflege? 

Die Verhinderungspflege kann entweder zu Hause oder aber in einer stationären Einrichtung erfolgen. Bei der häuslichen Pflege spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Ersatz um eine Privatperson oder aber eine professionelle Pflegekraft handelt. Die stationäre Pflege hingegen wird stets in einem Pflegeheim durchgeführt. Wofür Sie sich entscheiden, hängt letztlich vom Bedarf und dem Wunsch der pflegebedürftigen Person selbst ab. 

Grundsätzlich kann die Ersatzpflege somit von folgenden Personen durchgeführt werden: 

  • Verwandte
  • Angehörige
  • Nachbarn
  • Freunde oder Bekannte
  • Personal eines Pflegeheims 
  • Personal eines ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienstes 

Wichtiger Hinweis:

Die Verhinderungspflege kann nur von Menschen durchgeführt werden, die bei der zuständigen Pflegekasse nicht als Pflegeperson angemeldet sind. Teilen sich also beispielsweise Geschwister die Pflege ihrer Mutter, so zahlt die Pflegekasse im Falle einer gegenseitigen Vertretung kein Verhinderungspflegegeld. 

Voraussetzungen für Verhinderungspflege

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Das gilt nicht nur für die pflegebedürftige, sondern auch die pflegende Person. Es gilt: 

  1. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 besitzen. Pflegegrad 1 hingegen ist nicht ausreichend. 

  2. Die ambulante Pflege zu Hause durch die Hauptpflegeperson wird seit mindestens sechs Monaten ausgeübt.

  3. Die Pflegeperson erhält Pflegegeld, welches der pflegebedürftigen Person von der Pflegeversicherung ausgezahlt wird. 

Verhinderungspflege beantragen 

Einen Verhinderungspflege-Antrag können Sie unkompliziert bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person stellen. Im besten Falle melden Sie sich dazu einfach telefonisch oder schriftlich bei der Pflegeversicherung, sobald Sie den Bedarf absehen können. Planen Sie also einen Urlaub, fragen Sie für diese Zeit direkt die Ersatzpflege an. 

Doch keine Sorge: War die vorherige Planung nicht möglich, lässt sich die Verhinderungspflege rückwirkend beantragen. Das kann beispielsweise dann hilfreich sein, wenn Sie spontan verreisen möchten oder plötzlich krank geworden sind. 

Übrigens: Sollten Sie sich die Frage stellen „Wird Verhinderungspflege überprüft?” lautet die Antwort „Nur bedingt!”. Grundsätzlich haben Sie keine Nachweispflicht und müssen somit auch keinen Grund für die Beantragung angeben. Spätestens jedoch bei den optionalen Auszahlungen des Verhinderungspflege-Budgets wird die Pflegekasse Nachweise von Ihnen verlangen. 

Pflegekraft betreut ältere Dame in der Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege erfolgt ausschließlich vollstationär

Was ist Kurzzeitpflege? 

Die Kurzzeitpflege wird dann interessant, wenn Pflegebedürftige über einen begrenzten Zeitraum nicht zu Hause versorgt werden können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die pflegende Person krank oder aber spontan im Urlaub ist. Auch wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt oder zeitweise intensivere Pflege notwendig ist, ist die Kurzzeitpflege das Mittel der Wahl. 

Wichtig: Der erste große Unterschied zur Verhinderungspflege besteht darin, dass es sich bei der Kurzzeitpflege immer um vollstationäre Pflege handelt. Die pflegebedürftige Person erhält somit 24 Stunden Betreuung in einer stationären Einrichtung, welche die Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Deshalb ist die Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalten besonders beliebt. 

Grundsätzlich haben Pflegebedürftige bzw. deren Pflegepersonen für eine Dauer von maximal 56 Tagen im Kalenderjahr das Recht, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. 

Was zahlt die Pflegekasse? 

Wer sich nach einem Urlaubsersatz erkundigt, fragt sich automatisch, ob bei der Kurzzeitpflege Kosten auf einen zukommen. Tatsächlich ist diese Frage nicht unberechtigt. Denn der von der Pflegekasse getragene Maximalbetrag ist auf 1.774 Euro pro Jahr gedeckelt. Bei 8 Wochen Kurzzeitpflege ist der finanzielle Spielraum jedoch nicht selten vor Erreichen der 56-Tage-Grenze ausgeschöpft. 

Zudem darf nicht vergessen werden, dass bei der Kurzzeitpflege stets ein gewisser Eigenanteil anfällt. Denn die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich in der Regel aus drei Punkten zusammen: 

  1. Unterbringung und Verpflegung 
  2. Investitionskosten (z.B. Instandhaltung der Einrichtung)
  3. Pflegekosten 

Die Kostenübernahme der Pflegekasse ist dabei nur für die Pflegekosten nutzbar. Diese machen zwar den Großteil der Kosten aus, Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten müssen jedoch von der pflegebedürftigen Person selbst gezahlt werden. Hier haben Sie allerdings zwei Möglichkeiten, die Belastung zu reduzieren: 

  1. Sie nutzen den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat und wenden ihn für Unterbringung und Verpflegung auf. Das Beste daran: Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Somit steigt die zur Verfügung stehende Summe mit jedem Monat, in dem Sie den Betrag nicht genutzt haben.

  2. Zusätzlich wird der pflegebedürftigen Person bis zu acht Wochen lang die Hälfte des ihr zustehenden Pflegegelds ausgezahlt. Auch dieser Betrag kann dann zur Finanzierung der Kurzzeitpflege genutzt werden. 

Tipp: Kombination mit Verhinderungspflege 

In einigen Fällen können die Kosten für die Pflege das zur Verfügung stehende Kurzzeitpflege-Budget deutlich übersteigen. Um den Eigenanteil zu minimieren, können Sie daher die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren. Gemäß § 42 Absatz 2 SGB XI dürfen Sie das nicht genutzte Verhinderungspflege-Budget des aktuellen Kalenderjahres für die Kurzzeitpflege aufwenden. 

Das bedeutet: Haben Sie im laufenden Kalenderjahr noch gar keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, stehen Ihnen zusätzliche 1.612 Euro zur Verfügung. Gekoppelt liegt der Betrag somit bei maximal 3.386 Euro pro Jahr. 

An wen wird das Geld ausgezahlt? 

Im Regelfall rechnen die stationären Einrichtungen die Kurzzeitpflege direkt mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet: Sie beantragen die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse und diese zahlt den Betrag direkt an die Einrichtung aus. Somit müssen Sie sich um nichts weiter kümmern. Stattdessen fokussieren Sie sich voll und ganz auf Ihren Urlaub. 

Welche Leistungen bei Kurzzeitpflege?

Grundsätzlich stehen Pflegebedürftigen im Rahmen der Kurzzeitpflege alle Leistungen zu, die es im Pflegebereich gibt. Wie auch die Wahl der Pflegeeinrichtung selbst, so sind diese letztlich gänzlich von den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person abhängig. Hier entsteht auch ein gewisses Problem. 

Denn anders als bei der Verhinderungspflege ist die Höhe der Kostenübernahme unabhängig von der Höhe des Pflegegrads. Menschen mit Pflegegrad 2 erhalten somit dieselben Leistungen wie Menschen mit Pflegegrad 5. Da bei letzteren jedoch meist ein deutlich höherer Pflegebedarf besteht, können die Pflegekosten den finanziellen Rahmen schnell sprengen. Lassen Sie sich daher dringend dazu beraten, bevor Sie sich zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entscheiden! 

Pflegekraft hält die Hand einer Person in Kurzzeitpflege
Maximal 56 Tage pro Kalenderjahr kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege 

Die Kurzzeitpflege steht grundsätzlich allen Menschen zu, die mindestens Pflegegrad 2 besitzen. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass deren Pflege zu Hause für einen begrenzten Zeitraum nicht möglich ist. Gründe dafür können sein: 

  • Urlaub der Pflegeperson
  • ein zeitlich begrenzter ungewöhnlich hoher Pflegeaufwand, der nicht zu Hause geleistet werden kann
  • ein dauerhaft erhöhter Pflegeaufwand, der zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu Hause geleistet werden kann
  • eine andauernde Suche nach einem festen Platz in einer stationären Einrichtung

Hinzu kommt, dass nicht alle Pflegeeinrichtungen für die Kurzzeitpflege zugelassen sind. Dies ist aber notwendig, damit die Pflegekasse die Kosten für die Pflege (anteilig) übernimmt. Allerdings gibt es hier zwei Ausnahmen: 

  1. Erscheinen die Alternativen als unzumutbar, können junge Pflegebedürftige oder solche mit Behinderung die Kurzzeitpflege in Einzelfällen auch in einer anderen Einrichtung in Anspruch nehmen.

  2. Muss die pflegende Person sich einer stationären Reha- oder Vorsorgemaßnahme unterziehen, kann die pflegebedürftige Person sie unter gewissen Umständen begleiten. Sie kann dann entweder in derselben oder aber einer nahegelegenen Unterkunft untergebracht und versorgt werden. 

Kurzzeitpflege beantragen

Wie auch bei der Verhinderungspflege, so ist ein Kurzzeitpflege-Antrag unkompliziert bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen. Diese stellen Ihnen auf Nachfrage die notwendigen Antragsformulare aus und versorgen Sie mit den wichtigsten Informationen. Bei der Beantragung geben Sie beispielsweise an, wer gepflegt werden soll, wann und warum die Kurzzeitpflege beantragt wird, welche Pflegeeinrichtung gewünscht ist und wie die Finanzierung aussehen soll. 

Wichtiger Hinweis: 

Zwar haben Sie jederzeit Anspruch auf Kurzzeitpflege, doch sollten Sie bei der Beantragung möglichst frühzeitig agieren. Denn die Kapazität der Pflegeheime ist stark begrenzt. Gerade in den Ferien oder in der Urlaubs-Hauptsaison ist die Nachfrage schnell größer als das Angebot. Je früher Sie also dran sind, desto besser! 

Ärztin berät ältere Frau zu den Möglichkeiten der Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege sollte möglichst früh bei der Pflegekasse beantragt werden

Zusammenfassung

Kommen wir nun zu einer kurzen Zusammenfassung und der Frage, wofür Sie sich entscheiden sollten. Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege unterscheiden sich in folgenden Punkten: 

  1. Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen im Jahr (42 Tage) in Anspruch genommen werden. Bei Kurzzeitpflege hingegen beträgt der Anspruch maximal acht Wochen (56 Tage).

  2. Die Leistungshöhe bei der Verhinderungspflege beträgt regulär 1.612 Euro und ist nach der Höhe des Pflegegrads sowie dem Verwandtschaftsgrad zur Pflegeperson gestaffelt. Mit optionalem KostenübernahmeBesonders interessant: Die Kosten für die Patronus-Uhr können bei Vorliegen eines Pflegegrads und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen anteilig übernommen werden. Nach Bewilligung durch Ihre Pflegekasse erhalten Sie die Patronus-Uhr im 2-Jahrespaket dann schon ab 2,00 Euro pro Monat. und in Kombination mit der Kurzzeitpflege erhöht sich der Maximalbetrag auf 2.418 Euro. Bei der Kurzzeitpflege hingegen stehen regulär 1.774 Euro zur Verfügung, unabhängig vom Pflegegrad oder Verwandschaftsgrad. Durch Kombination mit der Verhinderungspflege steigt der Maximalbetrag auf 3.386 Euro jährlich.

  3. Bei der Verhinderungspflege kann die pflegebedürftige Person zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden. Im Falle der Kurzzeitpflege ist die Unterbringung in einem Pflegeheim verpflichtend.

  4. Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss die häusliche Pflege bereits mindestens sechs Monate andauern. Bei der Kurzzeitpflege besteht eine solche Bedingung nicht.

  5. Beide Varianten lassen sich auch rückwirkend beantragen.

  6. Menschen mit Pflegegrad 1 haben generell keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Sie können jedoch die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen und den Entlastungsbetrag zur Finanzierung verwenden. Der Eigenanteil ist in diesem Fall meist jedoch sehr hoch. 

Eine Entscheidung treffen

Kommen wir zur Frage der Fragen: Wofür sollten Sie sich letztlich entscheiden? Leider ist das pauschal nicht zu beantworten. Denn im Endeffekt hängt die Entscheidung von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen: 



  1. Der Wunsch der pflegebedürftigen Person:
    Wenn es um die Pflege geht, wird schnell vergessen, dass auch die Pflegebedürftigen noch eigene Wünsche und Vorstellungen haben. Sofern sie noch dazu in der Lage sind, sich dazu zu äußern, sollten sie also unbedingt nach ihrem Willen gefragt werden. Gerade Menschen, die zu Hause gepflegt werden, möchten häufig nicht für wenige Wochen in ein Pflegeheim gebracht werden.

  2. Die individuellen Bedürfnisse:
    Je nachdem, welchen Pflegegrad die Person besitzt, kann sie unterschiedliche Ansprüche an die alltägliche Pflege stellen. Das reicht von einfachen Haushaltshilfen bis hin zu intensivmedizinischen Maßnahmen. Deshalb ist es wichtig, sich zu fragen, wo und von wem die Pflege während Ihrer Abwesenheit am besten sichergestellt werden kann.

  3. Der finanzielle Spielraum:
    Gerade die Kurzzeitpflege kann vor allem bei Menschen mit hohem Pflegegrad schnell teuer werden und den Beitrag der Pflegekasse sprengen. Pflegenden Angehörigen droht dann ein immenser Eigenanteil, den nicht alle tragen können. Lassen Sie sich daher unbedingt dazu beraten, welche Variante in Ihren finanziellen Spielraum passt! 

Grundsätzlich lässt sich sagen: Die Verhinderungspflege wird von vielen Menschen vor allem bei einem im Vorfeld planbaren Ausfall der Pflegeperson genutzt. Dieser liegt beispielsweise bei Urlauben oder Rehamaßnahmen vor. Auf die Kurzzeitpflege hingegen greifen viele eher bei Notfällen, wie beispielsweise plötzlicher Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person, zurück. 

In beiden Fällen macht es Sinn, frühestmöglich mit der Planung zu beginnen. Holen Sie sich sämtliche Informationen ein, die Sie zur Entscheidungsfindung benötigen. Die Pflege- und Krankenkassen, aber auch Sozial- und Pflegedienste helfen in der Regel gern und beraten Sie bei offenen Fragen.

Patronus-Uhr am Handgelenkt wird zum Urlaubsretter
Dank integrierter SIM-Karte lässt sich mit der Patronus-Uhr immer und überall ein Notruf auslösen

Ruhiger Urlaub dank Patronus-Uhr 

Nun haben Sie es geschafft. Sie haben eine Entscheidung getroffen, eine Ersatzpflege gefunden und befinden sich in Ihrem wohlverdienten Urlaub. Doch irgendwie kommen Sie nicht so richtig zur Ruhe. Ständig fragen Sie sich, wie es der pflegebedürftigen Person wohl geht. Ist wirklich immer jemand zur Stelle, wenn er oder sie Hilfe benötigt? 

Sie wissen, wovon wir sprechen? Dann geht es Ihnen wie vielen anderen pflegenden Angehörigen auch! Einen geliebten Menschen allein zu Hause zu lassen, während man selbst am Strand liegt, ist nicht immer einfach. Wir von Patronus verstehen das. Deshalb möchten wir Ihnen heute ein modernes Notrufsystem vorstellen, das Ihren Urlaub deutlich entspannter werden lässt: die Patronus-Uhr. 

Was aussieht wie eine normale Armbanduhr, ist in Wahrheit Deutschlands modernsters Hausnotrufsystem. Das Besondere daran? Die Uhr besticht nicht nur mit einem edlen Design, sondern ist dank einer integrierten SIM-Karte, Lautsprechern sowie einem Mikrofon immer und überall nutzbar. Egal, ob Ihr/e Angehörige/r also zu Hause oder aber unterwegs ist - im Ernstfall lässt sich per Knopfdruck innerhalb kürzester Zeit ein Notruf auslösen. 

Die Person kann dann über die Uhr direkt mit der Patronus-Notrufzentrale sprechen. Diese alarmiert bei Bedarf umgehend den nächstgelegenen Rettungsdienst, sodass schnelle Hilfe schon bald unterwegs ist. Das Beste daran: Als Notfallkontakt werden Sie anschließend sofort telefonisch informiert. So wissen Sie immer, wie es Ihren Liebsten geht und können Ihren Urlaub endlich in vollen Zügen genießen. 

Tochter umarmt glücklich ihren älteren lächelnden Vater, der die Patronus-Uhr trägt
Im Notfall werden Angehörige von der Patronus-Notrufzentrale informiert

Das klingt gut? 

Dann profitieren Sie jetzt von der 14-tägigen kostenlosen Testphase! 

Diese macht es möglich, die Patronus-Uhr ganze zwei Wochen lang unverbindlich Probe zu tragen. Selbstverständlich führen wir dabei auch einen ersten Test-Notruf mit der nutzenden Person durch. So stellen wir sicher, dass die Verbindungsqualität optimal und der von Ihnen gepflegte Mensch jederzeit bestmöglich abgesichert ist. 

Gefällt die Uhr, kann sie nach der Testphase gegen ein monatliches, jährliches oder zweijährliches Nutzungsentgelt weitergenutzt werden. 

Gefällt die Uhr nicht, schicken Sie diese einfach kostenfrei an uns zurück. 

Besonders interessant: Das Nutzungsentgelt für die Versorgung mit der Patronus-Uhr kann bei Vorliegen eines Pflegegrads und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen von der jeweiligen Pflegekasse anteilig übernommen werden. Nach Bewilligung durch Ihre Pflegekasse nutzen Sie oder Ihre Angehörigen die Patronus-Uhr im 2-Jahrespaket dann schon ab 2,00 Euro pro Monat.

Also, worauf warten Sie noch? Bestellen Sie jetzt Ihre Patronus-Uhr, schützen Sie Ihre Liebsten und genießen Sie einen unbeschwerten Urlaub! 

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