Patronus-Uhr und Hausnotruf: steuerlich absetzbar?

Patronus-Uhr und Hausnotruf: steuerlich absetzbar?

WICHTIG: Die hier angegebenen Informationen dienen lediglich einem ersten Überblick und erfolgen ohne Gewähr. Patronus erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Fragen Sie im Zweifelsfall stets Ihren Steuerberater!

Viele pflegebedürftige Menschen leben allein zu Hause. Im Ernstfall müssen sie unkompliziert einen Notruf absetzen und schnelle Hilfe erhalten können. Was aber tun, wenn das Telefon beispielsweise bei einem Sturz nicht in greifbarer Nähe ist? Viele Betroffene warten dann vergeblich. 

Ein Notrufsystem wie die Patronus-Uhr oder der klassische Hausnotruf wirken diesem Problem entgegen. Sie machen es möglich, zu Hause (Hausnotruf) und sogar unterwegs (Patronus-Uhr) im Bedarfsfall Hilfe zu rufen. So sind die Rettungskräfte schnell vor Ort. 

Dennoch sehen viele Betroffene und pflegende Angehörige häufig von der Anschaffung ab. Sie fürchten, dass die Kosten eines externen Hausnotrufsystems eine zu hohe Belastung sein könnten. Doch diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet. Denn sowohl das Nutzungsentgelt für die Notruf-Uhr von Patronus, als auch die Kosten für den klassischen Hausnotruf können bei vorliegendem Pflegegrad sowie der Erfüllung weiterer Voraussetzungen nach erfolgter Bewilligung anteilig von der Pflegekasse übernommen werden.

Hinzu kommt, dass Sie die Patronus-Uhr und den Hausnotruf unter Umständen steuerlich absetzen können. Das geht ganz einfach über die elektronische Steuererklärung. So sparen Sie zusätzlich bares Geld und sind stets optimal abgesichert. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben: 

Frau schüttelt Laken aus als haushaltsnahe Dienstleistung
Wichtig bei haushaltsnahen Dienstleistungen: sie müssen per Überweisung bezahlt werden, um sie beim Finanzamt vorlegen zu können

Möglichkeit 1:
Hausnotrufsystem als „haushaltsnahe Dienstleistung”

Sie können Ihr Hausnotrufsystem bei Abgabe einer Steuererklärung unter Umständen als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung” im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG angeben. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden dabei solche Tätigkeiten verstanden, die gesunde Menschen alleine durchführen können, nun aber gewöhnlich an Mitglieder der Familie oder einen Dienstleister abgegeben werden. 

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst, eine Haushaltshilfe, Senioren-Assistenz oder einen Lieferservice in Anspruch nehmen. Grundsätzlich erfüllen Systeme wie der Hausnotruf oder die Patronus-Uhr diese Voraussetzungen. Zwar liegt die Dienstleistung (wie in diesem Falle die 24-stündige Bereitschaft der Notrufzentrale) außerhalb des eigenen Grundstücks, doch wird der Notruf innerhalb des eigenen Haushalts betätigt. Dabei wird der Begriff meist weit gefasst und umfasst nicht nur den räumlichen Bereich des Haushalts. 

So werden beispielsweise auch Gartenarbeiten oder Winterstreudienste als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, obwohl diese nicht innerhalb der eigenen Wohnung erfolgen. Von Bedeutung ist lediglich, dass die Dienstleistung per Überweisung (oder Lastschrift) bezahlt und eine entsprechende Rechnung ausgestellt wird. Diese Rechnungen müssen dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden können. 

Übrigens: Das gilt auch, wenn Sie in einem Pflegeheim leben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dort eigenständig und in einer abgeschlossenen Einheit, also einem Zimmer als „eigenem Haushalt”, unterkommen. Dann kann sich der Hausnotruf über die Betreuungspauschale als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd auswirken.  

Pflegebedürftige Seniorin wäscht Gemüse ab
Eine von zwei Möglichkeiten: Das Hausnotrufsystem als „Haushaltsnahe Dienstleistung" von der Steuer absetzen

Wichtig: Aktuell müssen jedoch zusätzlich die Wohnverhältnisse der pflegebedürftigen Person betrachtet werden! 

So urteilte der Bundesfinanzhof am 3. September 2015, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, „das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können” (VI R 18/14). Begründet wurde dies damit, dass eine solche Rufbereitschaft gewöhnlich durch die in der Hausgemeinschaft lebenden Familien- oder Haushaltsangehörigen geleistet wird. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts untergebracht sei. 

Allerdings ist zurzeit noch fraglich, ob ein Hausnotrufsystem auch bei Alleinlebenden steuerlich absetzbar ist. 

Zwar haben das Sächsische Finanzgericht am 14.10.2020 (2 K 323/20) sowie das Finanzgericht Baden-Württemberg am 11.06.2021 (5 K 2380/19) in zwei Fällen geurteilt, dass die Kosten für ein Notrufsystem auch im Falle allein lebender Senioren bzw. Pflegebedürftiger anerkannt werden. 

Allerdings hat die Finanzverwaltung in beiden Fällen Revision eingelegt (VI R 14/21) bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) (VI B 94/20) eingereicht. Nun muss der Bundesfinanzhof zunächst eine finales Urteil fällen. 

Das bedeutet für Sie: 

Leben Sie in einer Einrichtung zum „Betreuten Wohnen” oder einem Pflegeheim, muss das Notruf-System durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden. Somit können Sie es in diesem Fall mit Sicherheit steuerlich absetzen - daran besteht kein Zweifel mehr. 

Die Urteile der Finanzgerichte von Sachsen und Baden-Württemberg zur Lage der Alleinlebenden sind hingegen noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt kann Ihr Hausnotruf-System somit als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennen, es ist jedoch nicht dazu gezwungen. Es gibt demnach zwei Möglichkeiten: 

1. Das Notruf-System wird als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt 

Haben Sie Ihr Hausnotruf-System in der Steuererklärung angegeben und wird dieses als haushaltsnahe Dienstleistung akzeptiert, so können Sie sich glücklich schätzen. In diesem Falle können Sie die Kosten des Hausnotruf-Systems von der Steuer absetzen. 

Nach Antrag wird Ihre tarifliche Einkommensteuer dann um 20 %, aber maximal 4.000 Euro, vermindert. Die Steuerermäßigung gilt dabei unabhängig vom Steuersatz. Das Finanzamt zieht sie direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuer ab. 

2. Das Hausnotruf-System wird nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt

Das Finanzamt möchte die Kosten des Hausnotrufsystems nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennen? Dann sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen und direkt eine Aussetzung des Verfahrens beantragen! Führen Sie dabei bestenfalls die oben stehenden Gerichtsurteile an. 

Ihr Vorteil: Auf diese Weise bleibt Ihr Steuerfall offen und das Finanzamt wartet die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Urteilt dieser schließlich zugunsten der Steuerzahler, so muss das Finanzamt Ihre Ausgaben nachträglich, d.h. rückwirkend zum Antragsdatum, anerkennen. 

Gibt der BFH hingegen der Finanzverwaltung Recht, so bleibt die Situation für Sie unverändert. Sie haben also nichts zu verlieren. 

Mann und Frau diskutieren, ob Patronus-Uhr und Hausnotruf steuerlich absetzbar sind
Eine weitere Möglichkeit: Hausnotrufsystem als „außergewöhnlich Belastung” steuerlich geltend machen

Möglichkeit 2:
Hausnotrufsystem als „außergewöhnliche Belastung”

Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen kann ein Notrufsystem nach §33 EStG (Einkommenssteuergesetz) auch in Form einer „außergewöhnlichen Belastung (agB)” steuerlich geltend gemacht werden. Eine solche außergewöhnliche Belastung liegt dann vor, wenn die pflegebedürftige Person größere Aufwendungen zu tragen hat als ein Großteil der Steuerzahler mit gleich hohem Einkommen, Vermögen sowie demselben Familienstand. Bei diesen Aufwendungen kann es sich beispielsweise um Krankheits-, Beerdigungs-, Fahrt- sowie Pflegekosten, aber auch die Kosten für ein Hausnotruf-System handeln. 

Wichtig: Das zuständige Finanzamt prüft genau, ob die finanziellen Lasten wirklich nicht tragbar sind. Daher ist es von enormer Bedeutung, die entsprechenden Kosten detailliert zu notieren und bestenfalls mit entsprechenden Rechnungen zu belegen. 

Zudem muss folgende Voraussetzung erfüllt sein, wenn Sie die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchten: Sie müssen einen anerkannten Pflegegrad haben bzw. pflegebedürftig sein.

Das ist dann gegeben, wenn

  • Ihnen nach §§ 14, 15 SGB XI des Pflegeversicherungsgesetzes einer der fünf Pflegegrade zugewiesen wurde, 
  • Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H” oder „BI” besitzen, 
  • Sie ambulant gepflegt werden, wobei die Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst in Rechnung gestellt werden müssen oder 
  • Sie in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, vorausgesetzt Ihnen werden Pflegeleistungen ab Pflegegrad 1 gesondert in Rechnung gestellt. 

Mit einer anerkannten Krankheit können Sie weitere Kosten als „außergewöhnliche Belastungen” angeben. Dazu zählen beispielsweise 

  • Aufwendungen für Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie 
  • Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim generell. 

Zu außergewöhnlichen Belastungen zählen weiter:

  • Nachgewiesene Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstehen
  • Kosten für Augen-Operationen, die der Korrektur einer Fehlsichtigkeit dienen
  • Kosten für die Pflege der eigenen Eltern sowie deren Unterbringung in einem Pflegeheim, sofern diese nicht von der Pflegeversicherung getragen werden 
  • Unterhaltskosten 
  • Krankheitskosten, zu denen nicht nur Arzt-, sondern auch Fahrtkosten zur Praxis, ebenso wie Medikamentenzuzahlungen zählen, sofern diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden.


Unser Tipp

Geben Sie so viele „außergewöhnlichen Belastungen” wie möglich in Ihrer Steuererklärung an. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Summe der „zumutbaren Belastung” überschritten wird. Denn je stärker Ihre Aufwendungen den durchschnittlichen Eigenanteil überschreiten, desto mehr können Sie am Ende von der Steuer absetzen.

Mann mit Taschenrechner berechnet die außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzamt berechnet eine „zumutbare Belastungsgrenze" auf Basis verschiedener Faktoren

Berechnung des steuerfreien Anteils an den außergewöhnlichen Belastungen

Zunächst einmal berücksichtigt das Finanzamt den Gesamtbetrag des zu versteuernden Einkommens sowie den Familienstand und die Anzahl Ihrer Kinder - falls vorhanden. Je nach Kombination wird hier eine „zumutbare Belastungsgrenze” festgelegt. Hierfür wurde eigens eine Tabelle erstellt: 

Tabelle: Berechnung des steuerfreien Anteils an den außergewöhnlichen Belastungen
Übersicht: Berechnung des steuerfreien Anteils an den außergewöhnlichen Belastungen

Beispiel

Gehen wir davon aus, Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Als Eheleute haben Sie ein kumuliertes Einkommen von 53.000 Euro pro Jahr. Bei der Berechnung Ihrer „zumutbaren Belastung” geht das Finanzamt nun schrittweise vor. Das heißt, die Steuern berechnen sich in diesem Fall wie folgt: 

  1. Wie Sie der Tabelle entnehmen können, liegt die Belastungsgrenze für ein Ehepaar mit drei Kindern und einem Einkommen von maximal 15.340 Euro bei 1 %. Das Finanzamt errechnet also im ersten Schritt 1 % von 15.340 Euro.

    1 % von 15.340 € = 153,4 €

  2. Auch bei einem EInkommen von bis zu 51.130 Euro wird für das verheiratete Paar mit drei Kindern ein Prozentsatz von 1 % festgelegt. Das Finanzamt zieht zunächst die 15.340 Euro aus Schritt 1 von den 51.130 Euro aus Schritt 2 ab.

    Schließlich wurde dafür bereits 1 % berechnet. Damit bleiben 35.790 Euro übrig. Davon zieht das Finanzamt nun erneut 1 % ab:

    1 % von 35.790 € = 357,9 €

  3. Nun verdient das Ehepaar wie im Vorfeld erwähnt 53.000 Euro pro Jahr. Von diesen 53.000 Euro zieht das Finanzamt im dritten Schritt die 51.130 Euro aus Stufe 3 ab und errechnet von diesem Rest 2 %.

    2 % von 1.870 € = 37,4 €

  4. Abschließend summiert das Finanzamt diese drei Zwischenergebnisse zu einem Gesamtwert:

    153,4 € + 357,9 € + 37,4 € = 548,7 €

Das bedeutet: 

Jeder Cent oberhalb des Betrags von 548,70 Euro, den das Ehepaar innerhalb eines Jahres für „außergewöhnliche Belastungen” ausgibt, kann steuerlich abgesetzt werden. Bei jährlich beispielsweise 1.000 Euro für derartige Aufwendungen kann das Paar über die Steuererklärung eine Rückzahlung in Höhe von 451,3 Euro erhalten. 

Glückliches Paar kann Notruf und Patronus-Uhr steuerlich absetzen
Keine hohen Kosten zu befürchten, denn Hausnotrufsysteme werden oft anteilig von der Kasse übernommen und sind steuerlich absetzbar

Fazit

Systeme wie der klassische Hausnotruf oder die Notruf-Uhr von Patronus können im Ernstfall Leben retten. Sie geben Betroffenen die Möglichkeit, schnell und einfach Hilfe zu rufen, wenn der Telefonhörer gerade nicht greifbar ist oder sie nicht mehr sprechen können. Die Sorge vieler Menschen vor zu hohen Kosten ist dabei in aller Regel unbegründet. 

Nicht nur, weil die Kosten oder Nutzungsentgelte für Hausnotruf-Systeme meist von der Pflegekasse anteilig oder gänzlich übernommen werden und somit per se äußerst kostengünstig sind. Auch, weil die Kosten in vielen Fällen und auf unterschiedliche Art und Weise von der Steuer abgesetzt bzw. zusätzlich vermindert werden können. 

Also, worauf warten Sie noch?
Holen auch Sie sich die Patronus-Uhr und seien Sie dank modernster Technik jetzt immer und überall optimal abgesichert! Ihr Vorteil: Die Patronus-Uhr ist im Zwei-Jahrespaket mit einem Pflegegrad bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und bewilligter anteiliger Kostenübernahme durch die Pflegekasse schon ab 2,00 Euro pro Monat nutzbar. Außerdem bieten wir von Patronus Ihnen und Ihren Liebsten eine 14-tägige kostenlose Testphase an. In dieser kann die Uhr zwei Wochen lang unverbindlich Probe getragen werden.

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