Pflegegrad: Alles Wichtige auf einen Blick

Pflegegrad: Alles Wichtige auf einen Blick

Sie kennen das System der Pflegestufen? Dann wird Sie vielleicht überraschen, dass es dieses in Deutschland gar nicht mehr gibt. Denn zu Januar 2017 wurde es durch die sogenannten Pflegegrade, genauer Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5, ersetzt. 

Wie schon die Pflegestufen, so geben auch die Pflegegrade Auskunft darüber, welche Geld- und Sachleistungen pflegebedürftige Personen von ihrer Pflegekasse erhalten. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen. 

Doch welche Pflegegrade gibt es? Wie berechnet sich der Pflegegrad und wie beantrage ich ihn? Wir von Patronus haben uns das Thema einmal näher angeschaut. In diesem Artikel geben wir Ihnen die ersten wichtigen Informationen an die Hand: 

Senior mit Pflegegrad wird von Frau gestützt

Pflegebedürftig: Was genau bedeutet das? 

Grundsätzlich steht ein Pflegegrad jedem Menschen zu, der einen gewissen Grad an Pflegebedürftigkeit aufweist. Als pflegebedürftig gilt dabei, wer seinen Alltag nicht oder nicht gänzlich selbständig bewältigen kann. So können beispielsweise chronische Erkrankungen, aber auch Alterungsprozesse und daraus resultierende Kraftverluste eine Person schleichend pflegebedürftig machen. Unfälle wie ein Oberschenkelhalsbruch oder akute Erkrankungen wie ein Schlaganfall hingegen können zu einer plötzlich auftretenden Pflegebedürftigkeit führen.

Entscheidend ist hierbei, dass die Pflegebedürftigkeit auf Dauer bestehen muss. Das bedeutet: Der Zustand der pflegebedürftigen Person sollte voraussichtlich länger als 6 Monate unverändert bleiben bzw. sich nicht deutlich verbessern. 

Die Beeinträchtigung ist dabei nicht auf körperliche Symptome beschränkt. Auch psychische oder geistige Beeinträchtigungen können die Fähigkeit eines Menschen zur Alltagsbewältigung negativ beeinflussen. 

Feststellung der Pflegebedürftigkeit: die Begutachtung

Ob eine Person pflegebedürftig ist, wird durch eine unabhängige Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten festgestellt. Gutachter statten der antragstellenden Person einen Besuch ab und bringen einen umfangreichen Fragenkatalog mit. Die Fragen decken sechs unterschiedliche Lebensbereiche ab und erfassen erkennbare körperliche, geistige sowie psychische Erkrankungen. 

Update: Aufgrund der aktuell hohen Corona-Fallzahlen findet die Begutachtung in vielen Bundesländern derzeit nicht persönlich, sondern am Telefon statt. Ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage zu telefonieren, so kann das Gespräch alternativ mit einer bevollmächtigten oder pflegenden Person geführt werden. Das macht es jetzt noch unkomplizierter, einen Pflegegrad zu beantragen! 

Folgende sechs Lebensbereiche - auch Module genannt - fließen bei der Einschätzung mit unterschiedlicher Gewichtung in die detaillierte Gesamtbewertung ein: 

Modul 1: Mobilität

In Modul 1 liegt der Fokus vor allem auf der Beweglichkeit der antragstellenden Person. Die wichtigste Frage lautet: Ist die Person dazu in der Lage, sich selbständig zu bewegen und in unterschiedlichen Situationen ihre Position zu verändern? 

Das betrifft das Stehen, Sitzen oder Liegen gleichermaßen. Dabei ist in diesem Modul ausschließlich die motorische Fähigkeit zu den einzelnen Aktivitäten von Bedeutung. Geistige Beeinträchtigungen hingegen fließen erst in Modul 2 in die Bewertung ein.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

In diesem Modul konzentriert sich das Gutachten ausschließlich auf das Verstehen und Sprechen. Es geht also darum, ob die betreffende Person Menschen aus dem näheren Umfeld erkennen oder zielgerichtete Handlungen durchführen kann. Es wird darauf geachtet, ob sie sich in ihrer Umgebung zurechtfindet.

Die motorischen Fähigkeiten, also der körperliche Zustand, spielen dabei keine Rolle. Stattdessen muss die betreffende Person geistig zur Ausführung der Aktivitäten in der Lage sein. 

Modul 3: Verhaltensweise und psychische Problemlagen

Im dritten Modul kommen vor allem die (auffälligen) Verhaltensweisen der pflegebedürftigen Person zum Tragen. So können beispielsweise häufiges zielloses Herumlaufen, aber auch verbale und körperliche Aggressionen gegen sich selbst oder andere einen entscheidenden Einfluss auf den Pflegegrad haben. 

Wichtig ist also vor allem, ob die antragstellende Person sich selbst oder andere häufig beleidigt, schlägt oder tritt. Hinzu kommen Faktoren wie das Ablehnen von pflegerischer Hilfe sowie nächtliche Unruhe und Wahnvorstellungen. Je häufiger derartige Verhaltensweisen auftreten, desto höher wird der Pflegegrad ausfallen. 

Modul 4: Selbstversorgung

In Modul 4 spielen vorrangig die gewöhnlichen Tätigkeiten zur Eigenversorgung eine Rolle. Folgende Fragen sind dabei besonders wichtig: Kann die Person sich selbst waschen, duschen oder ankleiden? Ist sie dazu in der Lage, sich selbst mit ausreichend Essen und Trinken zu versorgen oder die Toilette zu benutzen? Je geringer der Grad der Selbständigkeit ausfällt, desto höher sind die Pflegebedürftigkeit und daraus resultierend der Pflegegrad. 

Modul 5: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Im Rahmen des Moduls 5 wird der Blick vor allem auf die selbständige Ausführung ärztlich verordneter Maßnahmen durch die pflegebedürftige Person gerichtet. Kann diese also in Eigenregie spezielle Übungen ausführen oder benötigt sie hierfür Unterstützung? Je mehr Unterstützung notwendig ist, desto höher fällt voraussichtlich der Pflegegrad aus. 

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 

Im letzten Modul 6 wird darauf geschaut, ob die pflegebedürftige Person ihren Alltag selbständig gestalten kann. Dazu zählt auch die Pflege der Kontakte zu Freunden oder Angehörigen. Ist die betreffende Person noch dazu in der Lage, das Haus zu verlassen oder das Telefon zu benutzen? Auch hier gilt: Je unselbständiger, desto höher die Pflegebedürftigkeit.

Mann mit Hemd und Taschenrechner will Pflegegrad berechnen

Wie berechnet sich der Pflegegrad?  

Wurden alle Fragen des Fragebogens beantwortet, kann das Gutachten erstellt werden. Anschließend findet die Einstufung in einen Pflegegrad statt. Zu diesem Zweck sind den einzelnen Antwortmöglichkeiten unterschiedlich hohe Punktzahlen zugeordnet. Je selbständiger die pflegebedürftige Person dabei ist und je ausgeprägter ihre Fähigkeiten ausfallen, desto niedriger ist die Punktzahl. 

Die Punkte der einzelnen Module werden nun summiert und in einen jeweiligen Modulpunktwert umgewandelt. Anschließend werden diese Modulpunktwerte mit ihrer jeweiligen Gewichtung zusammengerechnet. Die Gewichtung fällt dabei wie folgt aus: 

Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick

Welche Pflegegrade gibt es? 

Sie fragen sich jetzt, was das Alles zu bedeuten hat? Ganz einfach: Jedes der Module ergibt eine gewisse Punktzahl. Diese werden nun zusammengerechnet und bilden einen Gesamtwert. Dieser Gesamtwert ist entscheidend für die Einstufung in einen der insgesamt fünf Pflegegrade: 

Kein Pflegegrad: 0 bis unter 12,5 Punkte

Die antragstellende Person weist keine oder nur sehr geringe Beeinträchtigungen hinsichtlich Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten auf.

Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte 

Bei Pflegegrad 1 weist die antragsstellende Person geringe Beeinträchtigungen hinsichtlich Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten auf. 

Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte 

Bei Pflegegrad 2 weist die antragsstellende Person erhebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten auf. 

Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte

Bei Pflegegrad 3 weist die antragsstellende Person schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten auf. 

Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte

Bei Pflegegrad 4 weist die antragsstellende Person schwerste Beeinträchtigungen hinsichtlich Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten auf. 

Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte

Bei Pflegegrad 5 weist die antragsstellende Person schwerste Beeinträchtigungen ihrer Fähigkeiten oder Selbstständigkeit mit besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Übrigens:

Es gibt auch die Möglichkeit, Pflegegrad 5 zu erhalten, wenn die Punktzahl insgesamt weniger als 90 beträgt. Dazu muss allerdings eine besondere Bedarfskonstellation vorliegen. Das heißt: Die pflegebedürftige Person muss einen “spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung” aufweisen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sowohl beide Arme als auch beide Beine der antragsstellenden Person als “gebrauchsunfähig” eingestuft werden. 

Wo die Person gepflegt wird, spielt derweil keine Rolle. So können nicht nur Menschen in vollstationärer Pflege einen Pflegegrad erhalten. Auch Menschen in häuslicher Pflege, die von pflegenden Angehörigen umsorgt werden, können davon profitieren. 

Person mit Infusion als Symbol für Pflegegrad mit Krankheit


Pflegegrad bei Krankheiten und körperlichen Beeinträchtigungen

Wie eingangs bereits erwähnt, steht ein Pflegegrad nicht nur Menschen zu, die ein gewisses Alter erreicht haben. Auch schwere körperliche Einschränkungen oder (chronische) Krankheiten können einen Menschen pflegebedürftig machen und so die Einstufung in einen Pflegegrad ermöglichen. Bei folgenden Krankheiten kann die Genehmigung eines Pflegegrades auch gänzlich unabhängig vom Alter möglich sein: 

  • Diabetes
  • Krebs
  • ALS 
  • Epilepsie 
  • Parkinson
  • Multiple Sklerose (MS)
  • Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD)

Zudem können auch Menschen einen Pflegegrad erhalten, die

  • regelmäßig Dialysen durchführen müssen,
  • eine Amputation hinter sich,
  • einen Oberschenkelhalsbruch oder 
  • einen Schlaganfall erlitten haben bzw. 
  • eine geistige Behinderung oder 
  • psychische Erkrankungen, wie zum Beispiel Depressionen aufweisen.


Wichtig: Pflegegrad bei Demenz

Ein besonders wichtiger Punkt, den wir hier gesondert betrachten möchten, ist der Pflegegrad für Demenzkranke. Denn bis zum Jahre 2017 wurden diese im Rahmen der zuvor bereits erwähnten Pflegestufen nicht berücksichtigt. Das bedeutet: An Demenz erkrankte Menschen, die sich grundsätzlich noch eigenständig versorgen konnten, bekamen keine Pflegestufe zugesprochen. Dementsprechend erhielten sie auch keine Geld- und Sachleistungen oder Zuschüsse, beispielsweise zu einem Hausnotruf

Dies änderte sich mit der Pflegereform und Einsetzung der Pflegegrade. So werden seit dem 1. Januar 2017 nach Modul 2 und Modul 3 auch kognitive und psychische Beeinträchtigung bei der Berechnung des Pflegegrads berücksichtigt. Das Ergebnis: Menschen, die zuvor in die Pflegestufe 0 eingestuft wurden, erhalten ab sofort Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2. 

Warum? Weil die Einstufung zuvor auf Basis des täglichen Pflegeaufwands in Minuten berechnet wurde. Seit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wird jedoch der tatsächliche Pflegebedarf betrachtet. 

Demenz-Patienten erhalten auch dann einen Pflegegrad und somit Pflegegeld, Zuschüsse sowie Sachleistungen von der Pflegekasse, wenn sie ihren Alltag rein körperlich noch selbständig gestalten können. Auch Kosten für Umbaumaßnahmen, die ihr Leben sicherer machen sollen, können dann übernommen werden.

Checkliste zum Pflegegrad beantragen

Ihr Weg zum Pflegegrad

Sie möchten einen Pflegegrad beantragen? Nichts leichter als das! Befolgen Sie einfach diese vier Schritte: 

1. Prüfen Sie die Voraussetzungen für einen Pflegegrad

Dieser Schritt ist wohl der wichtigste: Prüfen Sie bereits im Vorfeld, ob ein Pflegegrad für Sie überhaupt in Frage kommt. Dazu können Sie ganz einfach zahlreiche Beratungsangebote Ihrer Pflegakasse in Anspruch nehmen oder einen der vielen Online-Rechner nutzen.

2. Beantragen Sie den Pflegegrad

Sie haben eine Einschätzung erhalten und den begründeten Verdacht, Anspruch auf einen Pflegegrad zu haben? Dann beantragen Sie die Einstufung in einen Pflegegrad bei Ihrer Krankenkasse. Dazu reicht in der Regel bereits ein formloses Schreiben, das Sie per E-Mail oder Post direkt an Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse senden. 

Diese setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung und lässt Ihnen ein spezielles Antragsformular zukommen. Hier geben Sie im Detail an, welche Leistungen Sie beantragen möchten. Ist der Antrag ausgefüllt, schicken Sie diesen postalisch - per Einschreiben - an Ihre Pflegekasse zurück. 

3. Vereinbaren Sie einen Termin für die Begutachtung 

Sobald Ihre Pflegekasse den Antrag erhalten hat, meldet sich entweder der MDK oder aber MEDICPROOF bei Ihnen. Gemeinsam vereinbaren Sie einen Termin vor Ort (oder am Telefon), bei dem die Selbständigkeit der antragstellenden Person überprüft wird. 

Unser Tipp:

Bereiten Sie sich bereits im Vorfeld auf die Begutachtung vor und machen Sie sich mit den Fragen vertraut. Führen Sie zudem im Vorfeld ein sogenanntes Pflegetagebuch. Schreiben Sie sich also über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen genau auf, wie häufig und wie lange Sie Hilfestellungen im Alltag benötigen. Dieses Tagebuch können Sie dann bei der Begutachtung vorlegen, um dem Gutachter eine bessere Einschätzung zu ermöglichen.

4. Anerkennung oder Ablehnung des Pflegegrads

Sobald die Beurteilung abgeschlossen ist, entscheidet der Gutachter darüber, ob der Antrag bewilligt wird. Ist dies der Fall, findet automatisch eine Einstufung statt. Sie erfahren also, ob Sie Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 erhalten. Fällt der Bescheid positiv aus, hat die pflegebedürftige Person rückwirkend zum Tag des Erstantrags Anspruch auf die Geld- und Sachleistungen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass stets ein gewisser Teil der Anträge abgelehnt wird. Die Gründe dafür sind vielfältig und können berechtigt wie unberechtigt sein. Sie glauben, Ihr Antrag auf den Pflegegrad wurde zu Unrecht abgelehnt? Dann haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

a) Widerspruch Pflegegrad:

Sie legen offiziell Widerspruch bei der Pflegekasse ein oder stellen gegebenenfalls eine Klage beim Sozialgericht. In diesem Fall wird eine neue Begutachtung angesetzt und die Entscheidung überprüft. Wird sie revidiert, erhalten Sie sämtliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen rückwirkend zum Tag des ersten Antrags.

b) Neu-Beantragung Pflegegrad:

Sie können die Ablehnung des ersten Antrags auch akzeptieren und den Pflegegrad zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen. Aber Vorsicht: In diesem Falle verlieren Sie alle potenziellen Ansprüche der Antragstellung Ihres Erstantrags.

Notruf ausgelöst mit Patronus-Uhr am Handgelenk

Patronus-Uhr mit anteiliger Kostenübernahme durch die Pflegekasse

Ihnen wurde ein Pflegegrad zugesprochen und sie erfüllen alle weiteren von Ihrer Pflegekasse angegebenen Versorgungsvoraussetzungen? Dann beantragen Sie jetzt eine anteilige Kostenübernahme in Höhe von 30,30 € monatlich für die Patronus-Uhr! Das geht schnell und einfach. Ihr ultimativer Vorteil: Patronus füllt die notwendigen Antragsformulare auf Wunsch kostenlos für Sie aus. Sie müssen das Dokument im Anschluss nur noch unterschreiben und wir senden es direkt an die dafür zuständige Stelle.

Um die anteilige Kostenübernahme der Pflegekasse zu erhalten, müssen Sie in der Regel mindestens drei Anforderungen erfüllen:

  1. Sie besitzen einen Pflegegrad. Pflegegrad 1 ist dabei bereits ausreichend. 
  2. Sie leben ausschließlich oder größtenteils allein zu Hause. 
  3. Sie können im Notfall unter Umständen nicht mehr das Telefon nutzen, um Hilfe zu rufen. 

Ein weiterer häufig berücksichtigter Faktor ist Ihr Gesundheitszustand und die Frage, ob diesbezüglich jederzeit mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, die das Absetzen eines Notrufs notwendig machen könnte.

Im Normalfall erhalten Sie innerhalb weniger Wochen den Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid. Fällt dieser positiv aus, tragen Sie die Patronus-Uhr je nach Wahl der Vertragslaufzeit schon ab 2,00 Euro pro Monat. Damit sind Sie immer und überall optimal geschützt. 

Ihre Vorteile mit unserer Notruf-Uhr:

  1. Alles in einem Gerät:
    Die Patronus-Uhr vereint nicht nur die Funktionen des Hausnotruf-Knopfes mit denen der Basisstation. Sie verfügt auch über eine fest verbaute SIM-Karte.


  2. Immer & überall Hilfe rufen:
    Dank der SIM-Karte wird es möglich, immer und überall einen Notruf abzusetzen - ob zu Hause oder unterwegs. So sind Sie jederzeit optimal abgesichert und nicht - wie beim klassischen Hausnotruf - an Ihre eigenen vier Wände gebunden.


  3. Modernes Design & einfache Bedienung:
    Anders als der stigmatisierende rote Hausnotrufknopf überzeugt die Patronus-Uhr durch ein zeitlos elegantes Design. Die Uhr ist auf den ersten Blick nicht als Notruf-System zu erkennen. Dennoch ist die Bedienung so einfach und intuitiv wie möglich.

    Um dies zu gewährleisten, haben wir bei der Entwicklung eng mit einer Vielzahl von Pflegebedürftigen und Senioren zusammengearbeitet. Das Ergebnis: Eine Notruf-Uhr, die wirklich alle unkompliziert nutzen können. 


  4. Notrufzentrale jederzeit erreichbar:
    Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, wird die Patronus-Uhr nicht direkt mit der Notrufzentrale der Feuerwehr verbunden. Stattdessen sprechen Sie im Ernstfall mit medizinisch ausgebildeten Mitarbeitern unserer eigenen Notrufzentrale. Diese erkennen die Situation sekundenschnell und leiten die entsprechenden Maßnahmen ein. So erhalten Sie schnelle Hilfe durch einen Rettungswagen, Notarzt oder Ihre Angehörigen.


  5. Wasserdicht zum Duschen und Baden:
    Besonders schön an der Patronus-Uhr? Sie sieht mit ihrem speziell entwickelten Klettverschluss-Armband in der gewünschten Farbe nicht nur gut aus, sondern hält auch großen Belastungen stand. Dank der Schutzklasse IP68 ist sie staub- sowie wasserdicht. Dadurch kann sie auch beim Duschen oder Baden getragen werden - und Sie sind auch im Bad optimal geschützt. 

Familie glücklich über kostenlose Testphase der Patronus-Uhr

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