Kurzzeitpflege verstehen: Definition, Antrag & Kosten

Kurzzeitpflege verstehen: Definition, Antrag & Kosten

Für eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, bietet die Kurzzeitpflege Lösungen. Auch bei vorübergehend fehlender Betreuung in der häuslichen Pflege kommt diese Form der Pflege zum Einsatz.

In diesem Artikel erfahren Sie, was Kurzzeitpflege beinhaltet, wer Anspruch hat, welche Kosten übernommen werden und wie Sie Unterstützung beantragen können.

Pflegebedürftige ältere Frau im Rollstuhl wird zum Thema Kurzzeitpflege "von einer Fachkraft beraten.
Kurzzeitpflege sollte möglichst früh bei der Pflegekasse beantragt werden

Das Wichtigste in Kürze: 

  • Personen mit einem Pflegegrad 2 oder höher haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege
  • 1.774 € im Jahr stehen zur Verfügung
  • für bis zu 56 Tage im Jahr
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar

Definition: Was ist Kurzzeitpflege? 

Kurzzeitpflege kommt ins Spiel, wenn Pflegebedürftige vorübergehend nicht in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden können. Dies kann beispielsweise eintreten, wenn die Pflegeperson selbst erkrankt oder spontan in den Urlaub muss. Auch bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf oder temporär intensiverer Pflege ist die Kurzzeitpflege eine geeignete Lösung.

Kurzzeitpflege erfolgt ausschließlich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Hierbei wird die pflegebedürftige Person rund um die Uhr betreut und erhält nicht nur Pflege, sondern auch Unterkunft und Verpflegung. Diese Option ist besonders attraktiv nach Krankenhausaufenthalten. 

Pflegebedürftige haben generell das Recht, Kurzzeitpflege für bis zu 56 Tage im Kalenderjahr zu nutzen.

Dauer der Kurzzeitpflege? 

Die Dauer variiert je nach individuellen Bedürfnissen und Umständen. In der Regel erstreckt sie sich über einen Zeitraum von bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr. Maximal 1.774 Euro werden jährlich von der Pflegekasse übernommen. Dieser Betrag ist meist schon ausgeschöpft, bevor die 56 Tage vorüber sind. 

Die Dauer wird in Abstimmung mit der Pflegekasse und der ausgewählten Pflegeeinrichtung festgelegt. Um die bestmögliche Betreuung sicherzustellen, empfehlen wir ein frühzeitiges Gespräch mit den entsprechenden Stellen. 

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind zentrale Unterstützungsleistungen für Pflegende und Pflegebedürftige. 

Verhinderungspflege ermöglicht pflegenden Angehörigen eine temporäre Auszeit, während eine Ersatzperson die Pflege übernimmt. Der Anspruch gilt für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5, die zu Hause gepflegt werden. 

Kurzzeitpflege hingegen bietet vorübergehende Unterbringung in einer stationären Einrichtung, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, etwa bei Krankheit oder wenn die Pflegeperson eine Auszeit benötigt. Wesentlich ist, dass Verhinderungspflege die Pflegeperson entlastet, während Kurzzeitpflege eine temporäre stationäre Betreuung des Pflegebedürftigen ermöglicht. 

Voraussetzungen: Wer kann die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege steht grundsätzlich allen Personen offen, die mindestens eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 aufweisen. Die entscheidende Bedingung ist, dass die häusliche Pflege für einen begrenzten Zeitraum nicht durchführbar ist. Dies kann verschiedene Gründe haben:

  • Die Pflegeperson befindet sich im Urlaub.
  • Ein zeitlich begrenzter, ungewöhnlich hoher Pflegeaufwand, der nicht zu Hause bewältigt werden kann.
  • Ein dauerhaft erhöhter Pflegeaufwand, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht im häuslichen Umfeld erbracht werden kann.
  • Die anhaltende Suche nach einem festen Platz in einer stationären Einrichtung.

Seniorin in der Kurzzeitpflege
Maximal 56 Tage pro Kalenderjahr kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden

Kosten für die Kurzzeitpflege und Kostenübernahme der Pflegekasse 

Der von der Pflegekasse übernommene Maximalbetrag ist auf jährlich 1.774 Euro für die Kurzzeitpflege begrenzt. Bei einer Kurzzeitpflege von acht Wochen pro Kalenderjahr ist der finanzielle Spielraum oft bereits vor Erreichen der 56-Tage-Grenze ausgeschöpft.

Wichtig: Bei der Kurzzeitpflege ist stets ein Eigenanteil zu tragen. Die Kosten setzen sich normalerweise aus drei Komponenten zusammen:

  1. Unterbringung und Verpflegung
  2. Investitionskosten (z.B. Instandhaltung der Einrichtung)
  3. Pflegekosten

Die Pflegekasse übernimmt dabei nur die Pflegekosten. Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten hingegen müssen von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Belastung zu verringern. 

Eigenanteil der Kurzzeitpflege verringern 

Nicht alle Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse übernommen. Während zwar die Pflegekosten gezahlt werden, müssen pflegebedürftige Personen die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten selber tragen. 

Wir verraten Ihnen einige Möglichkeiten, den Eigenanteil zu finanzieren: 

  1. Nutzung des Entlastungsbetrags: Jeder Person mit anerkanntem Pflegegrad, die zu Hause gepflegt wird, steht ein Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat zur Verfügung. Der Betrag kann angespart werden, sodass die verfügbare Summe mit jedem nicht genutzten Monat steigt. Der Posten „Unterbringung und Verpflegung“ kann damit finanziert werden. 

  1. Pflegegeld bei Kurzzeitpflege: Allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden, steht Pflegegeld zu. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von Pflegegrad. Das Pflegegeld wird bis zu acht Wochen lang zur Hälfte weitergezahlt. Es kann für die Finanzierung der Kurzzeitpflege genutzt werden. 

  1. Kurzzeitpflege steuerlich geltend machen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten der Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wird Ihre zumutbare Belastungsgrenze überschritten, können Sie sich einen Teil der Kosten zurückholen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Finanzamt oder Steuerberater. 

  1. Hilfe vom Sozialamt: Unter gewissen Voraussetzungen kann das Sozialamt die Kosten übernehmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege vom Pflegebedürftigen nicht aufgebracht werden kann. 

Ältere Frau wird von Fachkraft in der Kurzzeitpflege behandelt.
Kurzzeitpflege erfolgt ausschließlich vollstationär

Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Zusätzlich können Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander kombiniert werden. 

Das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege des aktuellen Kalenderjahres kann für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Das besagt § 42 Absatz 2 SGB XI. Falls im laufenden Jahr noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, stehen zusätzliche 1.612 Euro zur Verfügung. In Kombination ergeben sich somit insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Jahr.

Umgekehrt können auch nicht verbrauchte Mittel des Kurzzeitpflege-Budgets für die Verhinderungspflege verwendet werden. Allerdings ist hier die maximale Anrechnung aus der Kurzzeitpflege auf 806 Euro beschränkt. Somit stehen für die Verhinderungspflege maximal 2.418 Euro zur Verfügung.

Im Überblick - kombinierte Leistungen (Pflegegrad 2 bis 5): 

  1. Kurzzeitpflege aufstocken: Bis zu 3.386 Euro pro Jahr stehen zur Verfügung, bestehend aus 1.774 Euro jährlich plus 100 Prozent (1.612 Euro) des nicht genutzten Verhinderungspflege-Budgets.

  1. Verhinderungspflege aufstocken: Maximal 2.418 Euro pro Jahr sind möglich, bestehend aus 1.612 Euro jährlich plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Kurzzeitpflege-Budgets.

Wichtig: Die Zuschüsse werden ausschließlich auf den Anteil der „Pflegekosten“ an den Gesamtkosten der Kurzzeitpflege angewendet.

An wen wird das Geld ausgezahlt? 

Normalerweise erfolgt die Abrechnung durch die stationären Einrichtungen direkt mit der Pflegekasse. Das heißt, Sie stellen den Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse, und diese überweist den entsprechenden Betrag direkt an die Einrichtung. Auf diese Weise entfällt jegliche weitere administrative Belastung für Sie. 

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1

Kurzzeitpflege ist auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 möglich, wenn eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt oder nach einem Krankenhausaufenthalt erhöhter Pflegebedarf besteht. Dies wird als „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ bezeichnet. Die Finanzierung erfolgt in diesem Fall durch die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Die erbrachten Leistungen entsprechen denjenigen Leistungen mit Pflegegrad. 

Für die Beantragung wird empfohlen, den Sozialdienst der entsprechenden Klinik oder den behandelnden Arzt zu kontaktieren, da diese Erfahrung mit Anträgen für Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt haben.

Kurzzeitpflege beantragen

Der Antrag für Kurzzeitpflege wird direkt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person eingereicht. Auf Anfrage stellt die Pflegekasse die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung. Folgende Informationen müssen bei der Antragstellung angegeben werden: 

  • Informationen zum Pflegebedürftigen
  • Grund für die temporäre Pflege
  • Zeitraum
  • Bevorzugte Pflegeeinrichtung
  • Angaben zur Finanzierung

Tipp: Obwohl der Anspruch auf Kurzzeitpflege jederzeit besteht, ist es ratsam, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen. Die Kapazitäten der Pflegeeinrichtungen sind stark begrenzt. Insbesondere während der Ferien oder in der Urlaubssaison, wenn die Nachfrage das Angebot oft übersteigt. Daher gilt: Je früher Sie handeln, desto besser!

Quellen 

Bundesministerium für Gesundheit

Verbraucherzentrale

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