Wie schon im Januar 2021, so erwarten uns auch zum Jahreswechsel 2022 wieder einige Änderungen. Das betrifft unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen. So erhöht ein Großteil der gesetzlichen Krankenversicherungen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss somit monatlich mehr von seinem Gehalt oder der Rente für die entsprechenden Leistungen abgeben.
Doch der Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ist nicht die einzige Neuerung. So hat der rosa Zettel zur Ausstellung eines Rezeptes langsam ausgedient. Ab dem 1. Januar 2022 soll nun das sogenannte E-Rezept zum Standard für Ärzte und Apotheken avancieren. Sie erhalten somit bald keinen klassischen Zettel mehr, sondern ein elektronisches Rezept ausgestellt, was Zeit und Wege spart und die Sicherheit aller langfristig erhöhen soll.
Doch was gibt es sonst noch Neues? Wir haben uns das Ganze einmal näher angeschaut und teilen Ihnen die wichtigsten Änderungen im Folgenden mit.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um einen ersten Überblick handelt. Wir erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch Korrektheit. Fragen Sie im Zweifelsfall immer zuerst bei Ihrer Krankenkasse nach!
Beitrag zur Pflege steigt für Kinderlose
Bereits im vergangenen Jahr wurde beschlossen, dass Menschen ohne Kinder zukünftig mehr in die Pflegeversicherung einzahlen sollen. Zum 01.01.2021 steigt der Beitrag für Kinderlose ab einem Alter von 23 Jahren um 0,1 % von 0,25 % auf 0,35 % ihres Brutto-Einkommens. Zusätzlich zu dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 3,05 % zahlen Menschen ohne Kinder damit einen Beitragssatz auf das zu versteuernde Einkommen von 3,4 %.
Erhöhung des Zusatzbeitrags
Rund 73 Millionen und damit knapp 90 % der deutschen Bevölkerung werden hierzulande von einer gesetzlichen Krankenkasse versorgt, von denen bis Ende des Jahres 2021 in Deutschland insgesamt 102 existierten. Am 01.01.2022 kam es nun jedoch zu fünf weiteren Fusionen, an denen insgesamt 10 Krankenkassen beteiligt waren. Dadurch sank die Zahl der Krankenkassen in Deutschland im Jahr 2022 mit 97 erstmals auf unter 100. Folgende fünf Kassen sind in diesem Zusammenhang neu entstanden:
- energie-BKK:
Fusion aus energie-BKK und der Betriebskrankenkasse RWE - BKK VerbundPlus:
Fusion aus BKK VerbundPlus und Wieland BKK - BERGISCHE KRANKENKASSE:
Fusion aus BERGISCHE KRANKENKASSE und BKK Grillo Werke - bkk melitta hmr:
Fusion aus BKK Melitta Plus und BKK Herford Minden Ravensberg - Novitas BKK:
Fusion aus Novitas BKK und SIEMAG BKK
Bei jeder der 97 Krankenkassen müssen gesetzlich Versicherte zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % zahlen. Das bedeutet: 14,6 % des Einkommens gehen direkt an die jeweilige Krankenversicherung. Dies gilt im Übrigen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Rentner und Rentnerinnen gleichermaßen.
Wichtig dabei: In beiden Fällen teilen sich die Versicherten den Beitrag mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger. Somit zahlen sie nur 7,3 %, während die anderen 7,3 % von Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger übernommen werden.
Zusätzlich zu diesem allgemeinen Beitragssatz gibt es noch den sogenannten Zusatzbeitrag der Krankenkasse, der von jeder Krankenversicherung individuell festgelegt wird und den Beitrag über die 14,6 % hinaus steigen lässt. Im Durchschnitt betrug der Zusatzbeitrag im Jahr 2021 zwischen 1,1 bis 1,3 Prozent. Glücklicherweise bleibt die befürchtete große Erhöhungswelle zunächst aus. Denn aufgrund der hohen Belastungen in Folge der Corona-Pandemie haben die Krankenkassen einen satten Steuerzuschuss in Höhe von 28,5 Milliarden Euro erhalten.
Das heißt jedoch nicht, dass die Beiträge überall gleich bleiben:
- Schon jetzt haben 18 der 97 Krankenkassen eine Erhöhung der Zusatzbeiträge zwischen 0,2 und 0,7 Prozentpunkten im Jahr 2022 bekanntgegeben.
- Bei 62 Krankenkassen bleibt der Zusatzbeitrag zum 01.01.2022 zunächst stabil.
- Besonders erfreuliche Nachrichten gibt es von insgesamt 11 Krankenkassen, bei denen der Beitrag sogar zwischen 0,08 und 0,5 Prozentpunkten sinkt.
- Bei 6 Krankenkassen ist eine potenzielle Anpassung des Zusatzbeitrags zurzeit noch offen.
Informieren Sie sich, was Sie im Jahr 2022 bei Ihrer Krankenkasse erwartet!
Krankenkasse wechseln und Geld sparen
Eine Krankenkasse gilt übrigens dann als teuer, wenn der zu zahlende Beitrag 16 % des Einkommens übersteigt. Das ist also dann der Fall, wenn die Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag von mehr als 1,4 % verlangt. Daher können wir Ihnen nur raten, einen Krankenkassen-Vergleich zu machen. Stellen Sie dabei fest, dass ein anderer Anbieter günstiger ist, so können Sie mit einem Wechsel der Krankenkasse bares Geld sparen.
Doch Vorsicht: Sie sollten nicht einfach die günstigste Krankenkasse nehmen, um ein Schnäppchen zu machen! Achten Sie darauf, welche Leistungen Sie dafür erhalten und vergleichen Sie diese mit Ihrer bisherigen Krankenkasse. Bekommen Sie dasselbe oder mehr für Ihr Geld, sollten Sie nicht zögern. Erhalten Sie jedoch weniger Leistungen als bei Ihrer alten Krankenkasse, fragen Sie sich genau, ob Sie auf diese wirklich verzichten möchten.
Unser Tipp: Legen Sie besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Zusatzleistungen oder finanzielle Unterstützung, die über das normale Maß hinausgeht. Haben Sie beispielsweise eine akute Erkrankung und können Ihren Haushalt nicht weiterführen? Dann können Sie als gesetzlich versicherte Person grundsätzlich eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen.
Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden dabei jedoch nicht immer vollständig von der Krankenkasse getragen. In vielen Fällen müssen Betroffene eine Zuzahlung in Höhe von 5 bis 10 Euro pro Tag zahlen. Allerdings gibt es bei der Haushaltshilfe Krankenkassen, die auf Grundlage ihrer Satzung die Kosten über den gesetzlichen Standard hinaus gänzlich oder zu großen Teilen übernehmen. Selbiges gilt im Übrigen auch für meist sehr teure professionelle Zahnreinigungen.
Wechsel mittlerweile besonders leicht
Ein Wechsel ist seit dem Jahr 2021 übrigens deutlich einfacher geworden als früher. Denn Versicherte müssen nun keine Kündigung mehr bei ihrer alten Krankenversicherung einreichen, ehe sie einen neuen Vertrag abschließen. Diese Aufgabe übernimmt die neue Kasse.
Zudem wurde die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Sie sind somit nicht mehr anderthalb Jahre, sondern nur noch ein Jahr an die neue Krankenversicherung gebunden. Das bedeutet: Schließen Sie jetzt einen Vertrag mit einer neuen Krankenkasse ab, können Sie schon ein Jahr später wieder den nächsten Wechsel vollziehen.
Dabei brauchen Sie keine Angst haben, im Notfall nicht versorgt zu werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind dazu verpflichtet, Ihren Antrag anzunehmen, wenn Sie bereits zuvor bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Das gilt auch für ältere Menschen mit oder ohne schwere Krankheiten sowie solche, die erst kürzlich eine ambulante Operation hatten oder anderweitig in Behandlung sind.
Änderungen bei Vorsorge und weiteren Leistungen
Im Jahr 2022 ändern sich jedoch nicht nur die Zusatzbeiträge vieler Krankenkassen. Auch gibt es weitere Neuerungen, welche die Leistungen der Krankenkassen direkt betreffen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten in Kurzform vor:
- Disease Management Programme (DMP) bei rheumatoider Arthritis:
Bereits zum 01.10.2021 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Anforderungen für ein Disease Management Programm (DMP) beschlossen, welches das medizinische Versorgungsangebot bei rheumatoider Arthritis deutlich verbessern soll. Mit Beginn des Jahres 2022 haben Betroffene somit die Möglichkeit, an einem entsprechenden Programm teilzunehmen.
In diesem Rahmen erhalten sie nicht nur einen individuell für sie erstellten Therapieplan. Ihnen werden zudem spezielle Bewegungsübungen gezeigt. Auch die Vergabe von Medikamenten zur symptomatischen Behandlung ist möglich. Das Ziel der DMP ist es damit, die Lebensqualität von Menschen mit rheumatoider Arthritis so lange wie möglich hoch zu halten. - Medizinische Zweitmeinung bei Wirbelsäuleneingriffen:
Schon jetzt galt für Patientinnen und Patienten bei vielen Operationen, dass diese im Zweifel eine zweite Meinung bei der medizinischen Fachkraft ihrer Wahl einholen konnten. Dies war bei Operationen an der Wirbelsäule bislang allerdings nicht möglich. Im September 2021 wurde für Betroffene daher das Recht verankert, eine Zweitmeinung auch bei bevorstehenden Eingriffen an der Wirbelsäule einzuholen.
Das bedeutet: Empfiehlt Mediziner A nach einem Bandscheibenvorfall eine Operation, können Sie Medizinerin B um Rat fragen. Stellt diese fest, dass ein operativer Eingriff nicht notwendig ist und die Probleme durch Therapie-Alternativen gelöst werden können, wird die OP abgesagt. - Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) möchte psychisch Kranken den Zugang zu Hilfeleistungen mit niedrigschwelligen Angeboten deutlich erleichtern. Ein solches Angebot stellt dabei die sogenannte gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung dar. Hier können Betroffene im Vorfeld einer Richtlinien-Psychotherapie prüfen, ob eine Gruppentherapie per se für sie denkbar wäre. Zeitgleich werden Hemmschwellen abgebaut, erste Gruppenfähigkeiten aufgebaut und eine anfängliche Symptomlinderung eingeleitet.
Therapeutinnen und Therapeuten greifen hierzu auf die üblichen anerkannten Methoden und Verfahren der Psychotherapie zurück. Die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung findet mit jeweils drei bis neun Teilnehmern statt. Sie kann im Anschluss an die erste Sprechstunde in vier Einheiten à 100 Minuten oder 8 Einheiten à 50 Minuten auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Ein Anzeige- oder Antragsverfahren bei der Krankenversicherung ist nicht notwendig. Dies soll den Zugang zu derartigen Therapie-Maßnahmen so einfach wie möglich halten. Auch werden die Kosten dafür nicht auf mögliche anschließende Psychotherapie-Kontingente angerechnet, um eine finanzielle Belastung der Betroffenen zu verhindern. - Atemstörungen bei Nacht:
Sie leiden unter Atemaussetzern oder anderweitigen Atemstörungen im Schlaf? Dann können Sie jetzt auf Kosten der Krankenkasse eine speziell dafür angefertigte Unterkiefer-Protrusionsschiene vom Zahnarzt verschrieben bekommen. Diese soll die Atemwege im Schlaf offenhalten und so verhindern, dass es zu gefährlichen Atemaussetzern kommt. Die Kosten dafür werden dann von der Krankenversicherung getragen.
Wichtig: Die Schiene ist dabei lediglich als Zweitlinientherapie gedacht. Die Krankenkasse übernimmt also nur dann die Kosten, wenn
- die herkömmliche Überdrucktherapie keinen Erfolg bringt,
- in Folge dieser Überdrucktherapie ein Gesichtsausschlag oder Gesichtsschmerzen (Trigeminusneuralgie) auftreten oder
- die betroffene Person bei Nutzung der Atemmaske mit Panikattacken zu kämpfen hat.
Verschrieben wird die Schiene von einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin, in Absprache mit dem jeweiligen Hausarzt.
- Pränatale Untersuchungen
Wollen Schwangere ihr ungeborenes Kind vor der Geburt (pränatal) auf Trisomie 21 (auch bekannt als Down-Syndrom) testen lassen, mussten sie dies bislang aus eigener Tasche zahlen. Ab dem Frühjahr 2022 ist der Trisomie 21-Test jedoch eine Kassenleistung, womit die Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden. Zudem kommen bei Kleinkindern seit Ende des Jahres 2021 zwei weitere Untersuchungen zur Früherkennung hinzu.
Im Rahmen des klassischen Neugeborenen-Screenings werden Babys damit neben 14 weiteren Störungen ab sofort auch auf die Sichelzellkrankheit sowie spinale Muskelatrophie (SMA) untersucht. Damit sollen die wichtigsten Störungen des Stoffwechsels, Hormonhaushalts, Blutkreislaufs sowie Immunsystems und der Muskelfunktionalität frühestmöglich festgestellt werden.
Fortschritte in der Digitalisierung
Das medizinische System in Deutschland hat es lange Zeit versäumt, mit der Zeit zu gehen. Nun jedoch sollen sich Ärzte und Krankenkassen gleichermaßen an die neuen Gegebenheiten anpassen. Dazu zählen nicht zuletzt Maßnahmen zur Digitalisierung des Gesundheitssektors:
- Telemedizinische Behandlungen werden zur Regel:
Die Corona-Pandemie hat nicht nur Ärzte und Ärztinnen, sondern auch Therapeuten und Therapeutinnen unterschiedlichster Art auf besondere Art und Weise gefordert. Vor allem Stimm-, Sprach- und Ergotherapie sowie Krankengymnastik konnte häufig nicht mehr in Persona ausgeführt werden. Um den Berufsstand zu entlasten und die Therapien weiter zu ermöglichen, wurden daher Corona-Sonderregelungen erlassen.
Diese sollten eine telemedizinische Behandlung per Videotelefonat ermöglichen. Die Maßnahmen waren dabei so erfolgreich, dass das jeweilige Fachpersonal die entsprechenden Leistungen nun regulär anbieten darf. Das bedeutet: Unabhängig von der Entwicklung der COVID19-Pandemie können Betroffene zukünftig dauerhaft telemedizinisch versorgt werden. - Das E-Rezept kommt - aber mit Verspätung:
Eigentlich sollte der rosa Zettel zur Verschreibung von Medikamenten ab dem 01.01.2022 bundesweit ausgedient haben und durch das sogenannte E-Rezept ersetzt worden sein. Doch das Bundesgesundheitsministerium gab nun bekannt, dass dieses Vorhaben aufgrund mangelnder technischer Infrastruktur bis auf Weiteres verschoben wurde. Zwar gibt es bereits einige Praxen und Apotheken, die das E-Rezept nutzen, doch können Betroffene zunächst weiter die bekannten rosa Zettel nutzen, um ihre Medikamente zu erhalten.
Ziel ist es mittel- und langfristig, dass Patienten und Patientinnen zur Rezeptvergabe künftig entweder die eigens dafür entwickelte App nutzen oder aber einen ausgedruckten QR-Code erhalten. Dadurch sollen nicht nur unnötige Wege gespart werden, auch sollen Rezepte für Angehörige eingelöst werden können. Zeitgleich sollen Ärzte die Rezepte nach einer Videosprechstunde direkt digital versenden können. Das geht schneller und sicherer als auf dem Postweg.
Seit Ende 2021 wird das Verfahren bundesweit getestet. Wann das E-Rezept tatsächlich verpflichtend sein wird, ist derzeit fraglich. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen kritisierte bereits, dass es bislang keine große, erfolgreiche Testphase gegeben habe. Solange dies nicht der Fall ist, dürfte sich die Umsetzung noch eine Weile hinziehen. - Digitale Krankschreibung:
Bislang erhielten Beschäftigte bei einer Krankschreibung den klassischen gelben Zettel von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin ausgehändigt. Diese Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) musste dann eigenständig dem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse vorgelegt werden. Seit dem 01.10.2021 verliert dieses Prozedere nun immer mehr an Gültigkeit.
Denn die Arztpraxen sollen zukünftig direkt und digital mit der jeweiligen Krankenkasse kommunizieren können. Spätestens ab Anfang des Jahres 2022 sollte es somit den meisten Praxen möglich sein, die Krankschreibung automatisch an die Krankenkasse weiterzuleiten. So sparen Versicherte Zeit und Mühe und verlieren ihren Anspruch auf Krankengeld nicht, falls sie die Bescheinigung mal vergessen sollten.
Unser Tipp: Fragen Sie zur Sicherheit bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin nach, ob die Bescheinigung digital an Ihre Kasse weitergeleitet wird. Falls nicht, bleibt es zunächst beim klassischen Prozedere. Dies gilt übrigens grundsätzlich für die Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber. Hier müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst weiterhin selbst einreichen.
- Elektronische Patientenakte (ePA) wird erweitert:
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll ein zentraler Ablageort für alle Gesundheitsdaten werden, die eine bestimmte Person betreffen. Sie ersetzt somit die klassischen Gesundheitsakten und fasst alle wichtigen Informationen an einem digitalen Ort zusammen. Die Daten können dabei von der versicherten Person selbst eingesehen, verwaltet und auf Wunsch in jeder Arztpraxis vorgelegt werden.
Ab Januar 2022 kommen dabei interessante Inhalte und Nutzungsmöglichkeiten hinzu:
- Desktop-Version eingeführt:
Bislang konnten Versicherte die elektronische Patientenakte über eine App auf ihrem Smartphone nutzen. Mit dem Jahreswechsel gibt es nun auch eine Desktop-Version, die auf einem klassischen PC oder Laptop genutzt werden kann. - Mitnahme der Daten:
Ein großer Vorteil der ePA ist, dass die darin gespeicherten Daten ab dem 01.01.2022 bei einem Wechsel der Krankenkasse ganz unkompliziert übertragen werden können. So gehen die wichtigen Informationen nicht verloren und können weiterhin bei Bedarf vorgelegt werden. - Verwaltung der Daten:
Bislang musste die ePA von der versicherten Person selbst verwaltet werden. Ab 2022 jedoch kann diese Aufgabe auch von einer selbst gewählten Person in Vertretung übernommen werden. - Verwaltung der Berechtigungen:
Wie bislang schon behalten Versicherte jederzeit die Kontrolle über ihre Daten. Sie allein entscheiden, wer die elektronische Patientenakte erhält und einsehen kann. Ab sofort haben sie zudem die Möglichkeit, detaillierte Berechtigungen zu vergeben. So können sie per Kategorie oder für einzelne Dokumente einzeln darüber entscheiden, wer die Daten nur lesen oder weitere hinzufügen darf. - Organspende-Erklärung:
Sie kennen vielleicht den klassischen Organspende-Ausweis. Mit der elektronischen Patientenakte soll dieser obsolet werden. So können Nutzer und Nutzerinnen voraussichtlich ab Juli 2022 eine Erklärung zur Organspende im offiziellen Organspende-Register abgeben, eine bestehende ändern oder diese löschen. - Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und E-Rezept:
Mittelfristiges Ziel der ePA soll es sein, auch Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit sowie elektronische Rezepte bereithalten zu können. Das soll die Verarbeitung der Daten deutlich erleichtern und die Sicherheit erhöhen. Erste Tests laufen bereits. Aktuell ist jedoch fraglich, ob diese Funktionen noch im Jahr 2022 flächendeckend verfügbar sein werden.
Änderungen in der Pflege
Auch in der Pflege kommen im Jahr 2022 einige wichtige Änderungen auf Bedürftige und Pflegende zu. Welche genau, das erfahren Sie in unserem Artikel „Pflegegeld-Erhöhung 2023? Was sich in der Pflege ändert”. Die wichtigsten Eckdaten hier im Überblick:
- Zuschlag der Pflegeversicherung
Werden pflegebedürftige Menschen von Angehörigen betreut, erhalten diese ab dem Jahr 2022 zusätzlich zu den Leistungen der Pflegegrade 2 bis 5 finanzielle Unterstützung bei ihren Kosten. Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich dabei nach der Dauer der benötigten Pflege. Die Pflegekasse übernimmt
- im ersten Jahr 5 % des pflegebedingten Eigenanteils,
- im zweiten Jahr 25 % des pflegebedingten Eigenanteils,
- im dritten Jahr 45 % des pflegebedingten Eigenanteils und
- ab dem vierten Jahr 70 % des pflegebedingten Eigenanteils.
Ziel soll es sein, Verwandte beziehungsweise pflegende Angehörige finanziell deutlich zu entlasten. Wie hoch der Satz tatsächlich ausfällt, obliegt dabei der Krankenkasse.
- Erhöhung der Leistungen bei vorliegendem Pflegegrad
Menschen mit Pflegegrad sind besonders pflegebedürftig - und häufig finanziell schlecht aufgestellt. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und die Pflegekassen zur Erhöhung der Sachleistungsbeträge um 5 % verpflichtet. Auch die Beträge für die Kurzzeitpflege steigen im Jahr 2022 um satte 10 Prozent. Pflegebedürftige sind somit finanziell deutlich besser aufgestellt und im besten Falle dazu in der Lage, die Kosten für die ambulante Pflege, das Heim oder weitere Pflegeleistungen zu tragen. - Übergangspflege im Krankenhaus
Bislang musste Patienten und Patientinnen das Krankenhaus nach einer Behandlung verlassen oder die Kosten für die Pflege im Anschluss selbst tragen. Nun aber hat der Gesetzgeber nachgebessert und die sogenannte Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Kann die Kurzzeitpflege oder Pflege zu Hause nicht sichergestellt werden, werden Betroffene bis zu zehn Tage lang in der sie behandelnden Klinik gepflegt.
Eingeführt wird die Regelung voraussichtlich im ersten Quartal 2022. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie die Aktivierung der Pflegebedürftigen. Auch die Grund- und Behandlungspflege, das Entlassungsmanagement, die Unterkunft und Verpflegung sowie potenziell notwendige ärztliche Behandlungen werden von der Krankenversicherung übernommen.
Auf diese Weise soll die Sicherheit von Patienten weiter verbessert werden.