Pflegegeld: Höhe, Ansprüche, Voraussetzungen & Antrag

Pflegegeld: Höhe, Ansprüche, Voraussetzungen & Antrag

Finanzielle Unterstützung steht Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Pflegekassen gewähren dann Anspruch auf Pflegegeld. Wir verraten Ihnen, wie hoch der Anspruch für die einzelnen Pflegegrade ist und wie man dieses beantragt.

Das Wichtigste in Kürze: 

  • Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld
  • Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad 
  • Es ist nicht zweckgebunden
  • Zum 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld um 5 % erhöht

Eine Fachkraft berät zum Thema Pflegegeld
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle und unabhängige Beratung

Definition: Pflegegeld 

Pflegebedürftige haben das Recht, eigenständig darüber zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Entscheiden Sie sich für die häusliche Pflege durch Angehörige oder Bekannte, statt eines ambulanten Pflegedienstes, dann unterstützt die Pflegeversicherung diese Wahl. In diesem Fall gewährt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Um die finanzielle Unterstützung zu erhalten, muss die häusliche Pflege selbst organisiert sein. Zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Außerdem muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. 

Das Pflegegeld wird direkt von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen. Diese hat die freie Verfügung über die Verwendung des Geldes. Sie gibt es üblicherweise als Anerkennung an die Pflegenden weiter. 

Eine Kombination des Pflegegeldes mit ambulanten Pflegesachleistungen ist ebenfalls möglich. Lesen Sie dazu in einem späteren Abschnitt mehr.

Die Staffelung des Pflegegeldes erfolgt entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit:

Pflegegeld Tabelle

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad. Erst ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld. Mit Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf monatlich 316 Euro. Mit Pflegegrad 5 stehen Ihnen sogar 901 Euro im Monat zur Verfügung. Wie hoch der Anspruch für jeden Pflegegrad ist, sehen Sie in der Tabelle:

Pflegegeld 2023 Tabelle
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad

Hinweis: Für Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 gibt es allerdings die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro zu beanspruchen. Außerdem können sie jeden Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 40 Euro erhalten.

Pflegegeld Erhöhung 2024

Zum 01.01.2024 steigt das Pflegegeld um 5 % an. Sie müssen allerdings keinen Antrag stellen: Die Leistungen werden automatisch angepasst. In der Tabelle sehen Sie die neuen monatlichen Beträge, die ab 2024 gezahlt werden. Pflegegeld 2024:

Tabelle Pflegegeld Erhöhung 2024
Pflegegeld Erhöhung 2024 Tabelle

Voraussetzungen für das Pflegegeld

Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegekassen. Versicherungsnehmer mit Pflegegrad 2 können Anspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene zu Hause von Angehörigen oder Bekannten betreut wird. Die Pflege obliegt somit nicht professionellen Pflegepersonen, die die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen. Das Pflegegeld wird nicht an die Pflegeperson, sondern an den Pflegebedürftigen selbst ausgezahlt.

Folgende Bedingungen sind zu erfüllen:

  • Die Person muss pflegeversichert sein (Pflichtversicherung in Deutschland)
  • Die Person hat mindestens Pflegegrad 2
  • Die häusliche Pflege muss in angemessener Weise gewährleistet sein, beispielsweise durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen. Es müssen allerdings keine konkreten Pflegepersonen benannt werden. 

Zusätzlich besteht die Option, Pflegegeld mit sogenannten „Sachleistungen” zu kombinieren. Dies ist sinnvoll, wenn beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst als Sachleistung genutzt wird, jedoch der Anspruch nicht vollständig ausgeschöpft wird.

Hinweis: Verpflichtende Pflegeberatung nach § 37.3

Der § 37 im Sozialgesetzbuch (SGB) XI regelt die Pflegeberatung. Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle und unabhängige Beratung durch qualifizierte Pflegefachkräfte. Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet, mindestens zweimal pro Jahr einen Beratungsbesuch wahrzunehmen. Unterlassen Sie dies, kann der Zuschuss der Pflegekasse zunächst um die Hälfte und im Extremfall vollständig gekürzt werden.

Ein Ziel der Beratungsbesuche besteht darin, die Qualität der häuslichen Pflege zu gewährleisten. Ein weiteres besteht darin, pflegende Angehörige sowohl theoretisch als auch praktisch bei der Pflege anzuleiten. Zudem wird sichergestellt, dass die häusliche Pflege dem Wohl der pflegebedürftigen Person dient.

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze variiert wie folgt:

Die Beratung ist freiwillig bei Pflegegrad 1 oder als Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2. Einmal pro Halbjahr übernimmt die Pflegekasse auch hier die Kosten für Sie.

Pflegegeld beantragen

Die pflegebedürftige Person selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Vertretung muss den Pflegegrad-Antrag stellen. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht, die stets mit Ihrer Krankenkasse verbunden ist.

Die Beantragung von Pflegegeld kann formlos, per Brief, E-Mail oder am Telefon, erfolgen. Nach Eingang Ihres Anliegens stellt Ihnen die Pflegekasse sämtliche erforderlichen Formulare zur Verfügung.

Bei der Antragstellung ist es notwendig anzugeben, ob Sie Pflegegeld oder Sachleistungen in Anspruch nehmen möchten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld zu wählen. Alternativ können Pflegegeld und umgewandelte Sachleistungen miteinander kombiniert werden. Die nachfolgenden Abschnitte erläutern diese Optionen im Detail.

Eine pflegende Angehörige stellt den Pflegegeld-Antrag bei der zuständige Pflegekasse
Anstelle der pflegebedürftigen Person, kann auch eine bevollmächtigte Vertretung den Pflegegeld-Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einreichen

Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen

In der Regel haben Pflegebedürftige die Wahl: möchten Sie Pflegegeld für die Betreuung durch pflegende Angehörige in Anspruch nehmen? Oder Pflegesachleistungen für professionelle Pflege? Es besteht aber eben auch die Option, Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander zu kombinieren. 

Die Kombination beider Leistungen ist sinnvoll, wenn Sie zwar Sachleistungen nutzen, Ihren Anspruch jedoch nicht vollständig ausschöpfen. Den nicht genutzten Anteil der Sachleistungen können Sie dann in umgerechneter Form als Pflegegeld erhalten.

In einem solchen Fall erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch anteilig. Hierbei gilt der Grundsatz, dass der Anspruch auf Pflegegeld um den Prozentsatz der genutzten Sachleistungen reduziert wird.

Auszahlung von Pflegegeld 

Die gesetzlichen und privaten Pflegekassen überweisen den Betrag üblicherweise am ersten Werktag des Vormonats im Voraus. Die erste Auszahlung erfolgt frühestens im Monat nach der Antragstellung.

Ein Erstantrag wird in der Regel nicht am 1. eines Monats gestellt. Das bedeutet, dass der Anspruch für diesen ersten Monat nur teilweise besteht. In solchen Fällen wird das Pflegegeld anteilig für jeden Kalendermonat mit 30 Tagen ausgezahlt.

Hinweis: Es ist nicht möglich, Pflegegeld rückwirkend zu beantragen. Der Anspruch besteht in jedem Fall erst ab dem Tag des Antrags. Daher empfiehlt es sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.

Tipp: Eine Ausnahme gilt, wenn der Erstantrag auf Pflegegeld zeitgleich mit dem Antrag auf einen Pflegegrad gestellt wird. In diesem Fall wird die Förderung rückwirkend ab dem Tag des Antrags ausgezahlt, nachdem die Begutachtung und der Pflegegrad-Bescheid vorliegen.

Pflegegeld für Angehörige

Obwohl ein Angehöriger die Pflege übernimmt, erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes nicht an die Pflegeperson, sondern an die pflegebedürftige Person. Die Leistung der Pflegekasse steht ausschließlich dem Versicherten zu.

Die Verwendung des Pflegegeldes liegt im freien Entscheidungsbereich der Pflegebedürftigen. Sie können es nach ihren eigenen Vorstellungen nutzen: für den Aufwand oder das Engagement von pflegenden Angehörigen oder Freunden bei ihrer häuslichen Pflege und Betreuung.

Ein gesetzlicher Betreuer oder eine Person mit einer entsprechenden Vollmacht, kann direkt über das Pflegegeld verfügen. 

Geld für pflegende Angehörige: Pflegeunterstützungsgeld wird direkt an pflegende Angehörige ausbezahlt. Dieses Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung, die für entgangenes Arbeitsentgelt während einer kurzzeitigen Pflegeleistung gewährt wird.

Pflegegeld bei Rentenbezug 

Für Pflegebedürftige: Pflegegeld ist eine Sozialleistung und wird nicht als Einkommen betrachtet. Es soll die Pflege im häuslichen Umfeld zu finanzieren. Daher wird es nicht auf die Rente einer pflegebedürftigen Person angerechnet.

Für pflegende Angehörige: Die pflegebedürftige Person kann pflegenden Angehörigen als Anerkennung einen monatlichen Betrag bis zur Höhe des Pflegegeldes gewähren. Diese Zuwendung wird nicht als Einkommen angesehen, unterliegt keiner Steuerpflicht, hat keinen Einfluss auf die Rentenansprüche und wird nicht als Hinzuverdienst zur Rente gewertet.

Wichtig: Diese besondere Regelung gilt nicht für Personen ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen, die Pflegegeld erhalten. In solchen Fällen erfolgt die Einkommensgenerierung nicht aufgrund einer „sittlichen Pflicht”, sondern aus finanziellen Motiven.

Pflegegeld bei Hinterbliebenenrente 

Generelles Einkommen wird bei der Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Im Gegensatz dazu wird Pflegegeld als Sozialleistung betrachtet und findet keine Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente, wie beispielsweise die Witwenrente.

Pflegegeld bei Bürgergeld-Bezug

Pflegegeld darf weder beim Pflegebedürftigen selbst noch bei einem Angehörigen, der das Pflegegeld weitergeleitet bekommt oder als Bevollmächtigter empfängt, auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Pflegerin und pflegebedürftige Person im Rollstuhl im Garten eines Pflegeheims
Pflegegeld wird für die häusliche Pflege gezahlt. Wenn die Pflege zu Hause beendet wird, erlischt der Anspruch auf Pflegegeld

Pflegegeld von der Steuer absetzen 

Das Pflegegeld von sowohl gesetzlichen als auch privaten Pflegekassen unterliegt nicht der Steuerpflicht. Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf das Pflegegeld im Allgemeinen. Sie gilt auch für sämtliche Sozialleistungen aus Pflege-, Kranken- oder Unfallversicherungen.

Ebenfalls nicht steuerpflichtig ist das Pflegegeld, wenn die pflegebedürftige Person es ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weiterleitet. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass besagte Angehörige die Pflegetätigkeiten eigenständig ausführen. Die steuerliche Befreiung dieser Zahlung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Pflegegeldes.

Im Gegensatz dazu verhält es sich anders, wenn Personen ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen das Pflegegeld als Zahlung erhalten. In solchen Fällen handeln sie nicht aus einer „sittlichen Pflicht”, sondern rein aus finanziellen Motiven und müssen das erhaltene Geld als Einkommen versteuern.

Auszahlung des Pflegegeldes in besonderen Situationen

Grundsätzlich wird das Pflegegeld für die häusliche Pflege gezahlt. Wenn die Pflege zu Hause beendet wird, erlischt der Anspruch. Ein Beispiel dafür ist der Umzug in ein Pflegeheim. 

Jedoch gibt es auch während der häuslichen Pflege besondere Phasen, in denen vorübergehend keine Pflege zu Hause stattfindet. Wie wirkt sich diese vorübergehende Abwesenheit auf den Anspruch auf Pflegegeld aus?

  • Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt und Reha: Während eines Aufenthalts im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik wird das Pflegegeld während der ersten zusammenhängenden 28 Tage weitergezahlt. Ab dem 29. Tag erfolgt keine Auszahlung mehr, bis die Pflege wieder im häuslichen Umfeld stattfindet.

  • Pflegegeld bei vorübergehender häuslicher Pflege: Wird für die häusliche Pflege vorübergehend ein Pflegedienst für einen Zeitraum von mehr als 28 Tagen genutzt, erlischt der Anspruch. Dieser Anspruch kann erst wieder geltend gemacht werden, wenn die häusliche Pflege erneut von Angehörigen übernommen wird.

  • Pflegegeld bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Während einer Verhinderungspflege besteht Anspruch auf die Hälfte des Pflegegelds für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Bei einer Kurzzeitpflege beträgt der Anspruch auf die Hälfte des Pflegegelds bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. In beiden Fällen wird das Geld am ersten und am letzten Tag des jeweiligen Zeitraums nicht gekürzt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege an mehreren Zeiträumen im Jahr in Anspruch nehmen.

  • Pflegegeld bei Urlaub im Ausland und anderen Auslandsaufenthalten: Die Regelungen variieren je nach Ihrem Aufenthaltsort. In Ländern der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch. Beachten Sie jedoch, dass das Vereinigte Königreich ausgenommen ist. 
    Für alle anderen Länder gilt: Pflegegeld wird für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr gewährt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch für das laufende Jahr. Anspruch besteht erst wieder, wenn sich der Aufenthaltsort wieder in Deutschland oder einem der oben genannten Länder befindet. In der Regel ist diese Frist für Urlaube ausreichend.

  • Rückforderung des Pflegegeldes im Todesfall: Im Monat des Todes eines Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld weiterhin ausgezahlt und nicht (anteilig) zurückgefordert. Sollte der Betrag bis zum Sterbedatum noch nicht ausbezahlt worden sein, erhalten die Erben die entsprechende Zahlung. Bedingung hierfür ist, dass mindestens an einem Tag im betreffenden Monat ein Anspruch auf die Förderung bestanden hat.

Fazit

Sofern bei Ihnen kein Pflegegrad oder Pflegegrad 1 vorliegt, besteht kein Anrecht auf Pflegegeld. Allerdings können Personen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat nutzen. Zudem haben sie die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat zu erhalten.

Möchten Sie einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen, dann lesen Sie unseren Artikel zum Thema „Pflegegrad beantragen: Alles, was Sie wissen müssen”. In unserem Magazin lesen Sie außerdem, wie Sie sich verhalten, wenn der Medizinische Dienst der Pflegekasse kommt.

Quellen 

Bundesministerium für Gesundheit

Verbraucherzentrale

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