Krankenkasse 2023: Diese Änderungen erwarten Sie

Krankenkasse 2023: Diese Änderungen erwarten Sie

Was sind die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums bezüglich der Krankenkassenbeiträge 2023, was kommt auf Versicherte im neuen Jahr zu und wie sehen Ihre Möglichkeiten aus? Auf diese und viele weitere Fragen wollen wir in diesem Artikel Antworten geben. 

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen Überblick handelt. Wir erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch Korrektheit. Fragen Sie im Zweifelsfall immer auch bei Ihrer Krankenkasse nach! 

Geldscheine unter einer Lupe
Erhöhen Krankenkassen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht

Krankenkassenbeiträge steigen

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will im Jahr 2023 die Krankenkassenbeiträge erhöhen. Der gesetzlich festgeschriebene Beitragssatz soll dementsprechend von derzeit 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen auf 16,2 % steigen. Gründe für die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge sind laut Gesundheitsminister Lauterbach unter anderem der Ukrainekrieg und die andauernde Corona-Krise. Beide überlasten das Gesundheitssystem stark. Immerhin sollen die angebotenen Leistungen nicht gekürzt werden. 

Wie setzen sich Krankenkassenbeiträge in Deutschland zusammen und wie verändern sich diese im Jahr 2023? Die Krankenkassenbeiträge setzen sich in Deutschland aus diesen beiden Teilen zusammen: 

  1. Gesetzlich festgeschriebener allgemeiner Beitragssatz:
    dieser steigt im Jahr 2023 von 14,6 % auf 16,2 %. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14 %. 

  1. Kassenindividueller Zusatzbeitrag:
    Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Die Höhe der Zusatzbeiträge legt jede Krankenkasse selbst fest. Als Rechengröße wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz vom Bundesgesundheitsministerium per Verordnung festgelegt. An diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag orientieren sich dann die Krankenkassen. 

Für das Jahr 2022 lag der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 1,3 %. Für das Jahr 2023 erhöht das Bundesministerium für Gesundheit den Satz auf 1,6 %. Konkrete Änderungen der Satzung bei den Krankenkassen werden im Dezember rechtskräftig beschlossen. 

Wichtig: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. 

Informationspflicht der Krankenkassen bis Ende Juni 2023 ausgesetzt

Ihre Krankenkasse ist zwar verpflichtet, Sie über Beitragsänderungen zu informieren. Allerdings muss dies aktuell nicht per Post geschehen. So ist es ausreichend, Informationen, die die Anpassungen betreffen, auf der Website oder in der Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Es besteht also die Möglichkeit, dass Mitglieder keine gesonderten Informationsschreiben über die höheren Gebühren per Post erhalten. Grund ist, dass die Informationspflicht für Krankenkassen bei Beitragserhöhungen bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt wird. 

Arzt sitzt am Schreibtisch vor sich Laptop und Unterlagen
Die Informationspflicht der Krankenkassen ist bis Mitte 2023 ausgesetzt

Neue Beitragsbemessungsgrenze

Definition Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Das Einkommen eines Beschäftigten ist bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. 

Bundesweit gelten ab dem 01. Januar 2023 neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 € auf 59.850 € jährlich (von 4.837,50 € auf 4.987,50 € im Monat). Sie gilt bundesweit. 

Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze 

Definition Jahresarbeitsentgeltgrenze: Die Jahresbeitragsentgeltgrenze entscheidet darüber, ob sich ein Arbeitnehmer pflichtig oder freiwillig krankenversichern kann. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse genannt. Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. 

Die Versicherungspflichtgrenze wird 2023 bei jährlich 66.600 € (5.550 € im Monat) liegen, statt wie bisher bei 64.350 €. Das beschloss das Kabinett. Wie jedes Jahr werden die Grenzen somit an die Einkommensentwicklung angepasst. Die soziale Absicherung soll dadurch gewährleistet bleiben. 

Informieren Sie sich, was Sie im Jahr 2023 bei Ihrer Krankenkasse erwartet! 

Digitale Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit statt gelbem Schein

Ab 2023 brauchen gesetzlich Krankenversicherte keinen gelben Schein mehr. Ärztinnen und Ärzte übermitteln bei einer Krankschreibung die Daten automatisch an die Krankenkasse. Die Krankenkasse wiederum stellt dem Arbeitgeber eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Verfügung. Das Gleiche gilt für Krankenhäuser. Das neue Verfahren heißt eAU-Verfahren. Wobei das „e“ für „elektronisch“ und „AU“ für „Arbeitsunfähigkeit“ steht.

Von der neuen Regel ausgenommen sind Privatärzte, Physio- und Psychotherapeuten. Eine Bescheinigung in Papierform erhalten Sie vorerst noch für Ihre Unterlagen. 

Wichtig: Beachten Sie, dass die neue Regelung bezüglich der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorerst nur für gesetzlich Versicherte gilt. 

Krankenkasse wechseln und Geld sparen

Wem die Beiträge bei seiner Kasse zu teuer werden, der kann zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln. Seit 2021 ist dies viel leichter geworden. Wie Sie die Krankenkasse wechseln und Geld sparen können, lesen Sie im nächsten Abschnitt. 

Eine Krankenkasse gilt übrigens dann als teuer, wenn der zu zahlende Beitrag 16 % des Einkommens übersteigt. Das ist also dann der Fall, wenn die Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag von mehr als 1,4 % verlangt. Daher können wir Ihnen nur raten, einen Krankenkassen-Vergleich zu machen. Stellen Sie dabei fest, dass ein anderer Anbieter günstiger ist, so können Sie mit einem Wechsel der Krankenkasse bares Geld sparen. 

Doch Vorsicht: Sie sollten nicht einfach die günstigste Krankenkasse nehmen, um ein Schnäppchen zu machen! Achten Sie darauf, welche Leistungen Sie dafür erhalten und vergleichen Sie diese mit Ihrer bisherigen Krankenkasse. Bekommen Sie dasselbe oder mehr für Ihr Geld, sollten Sie nicht zögern. Erhalten Sie jedoch weniger Leistungen als bei Ihrer alten Krankenkasse, fragen Sie sich genau, ob Sie auf diese wirklich verzichten möchten.

Unser Tipp: Legen Sie besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Zusatzleistungen oder finanzielle Unterstützung, die über das normale Maß hinausgeht. Haben Sie beispielsweise eine akute Erkrankung und können Ihren Haushalt nicht weiterführen? Dann können Sie als gesetzlich versicherte Person grundsätzlich eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. 

Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden dabei jedoch nicht immer vollständig von der Krankenkasse getragen. In vielen Fällen müssen Betroffene einen Zuschuss in Höhe von 5 bis 10 Euro pro Tag zahlen. Allerdings gibt es bei der Haushaltshilfe Krankenkassen, welche die Kosten über den gesetzlichen Standard hinaus gänzlich oder zu großen Teilen übernehmen. Selbiges gilt im Übrigen auch für meist sehr teure professionelle Zahnreinigungen. 

Wechsel mittlerweile besonders leicht 

Ein Wechsel ist seit dem Jahr 2021 übrigens deutlich einfacher geworden als früher. Denn Versicherte müssen nun keine Kündigung mehr bei ihrer alten Krankenversicherung einreichen, ehe sie einen neuen Vertrag abschließen. Diese Aufgabe übernimmt die neue Kasse. 

Zudem wurde die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Sie sind somit nicht mehr anderthalb Jahre, sondern nur noch ein Jahr an die neue Krankenversicherung gebunden. Das bedeutet: Schließen Sie jetzt einen Vertrag mit einer neuen Krankenkasse ab, können Sie schon ein Jahr später wieder den nächsten Wechsel vollziehen. 

Dabei brauchen Sie keine Angst haben, im Notfall nicht versorgt zu werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind dazu verpflichtet, Ihren Antrag anzunehmen, wenn Sie bereits zuvor bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Das gilt auch für ältere Menschen mit oder ohne schwere Krankheiten sowie solche, die erst kürzlich eine ambulante Operation hatten oder anderweitig in Behandlung sind. 

Quellen: Bundesregierung, Bundesgesundheitsministerium, GKV-Spitzenverband

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