Pflegegrad 4: Leistungen, Voraussetzungen, Geld

Pflegegrad 4: Leistungen, Voraussetzungen, Geld

Im Januar 2017 wurde das bisherige Pflegesystem in Deutschland reformiert. Seit der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) gibt es die bis dahin geltenden Pflegestufen nicht mehr. Als Ersatz wurden fünf Pflegegrade eingeführt. Sie geben an, wie selbständig eine Person ihren Alltag meistern kann.

Je höher er ausfällt, desto mehr Hilfe benötigt die pflegebedürftige Person. Entsprechend hat sie Anspruch auf unterschiedlich hohe Geld- und Sachleistungen durch die Pflegekasse. Doch was genau steht Menschen mit Pflegegrad 4 zu?

Wir haben uns die einzelnen Pflegegrade im Detail vorgenommen. Heute geben wir Ihnen die wichtigsten Informationen an die Hand. Sie erfahren, wie Pflegegrad 4 definiert wird, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und welche Geld- und Sachleistungen Sie damit erhalten können:

Hand in Hand durch die Pflege

Definition: Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 ist vor Pflegegrad 5 der zweithöchste der fünf Pflegegrade. Nach §15 SGB XI wird er Menschen zugewiesen, die mit “schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit” leben müssen. Häufig sind die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten bereits stark eingeschränkt. Auch weisen die Betroffenen nicht selten bereits vermehrt kritische Verhaltensweisen oder psychische Problemlagen auf. Allerdings bestehen noch keine außergewöhnlichen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Wer in den Pflegegrad 4 eingestuft werden möchte, muss im ersten Schritt einen Erst- oder Höherstufungsantrag bei bei seiner Pflegekasse stellen. Dies kann auch durch eine bevollmächtigte Person geschehen. Sobald der Antrag gestellt wurde, setzt sich die Pflegekasse mit der pflegebedürftigen (oder bevollmächtigten) Person in Verbindung. Gemeinsam vereinbaren beide Parteien einen Termin für die professionelle Begutachtung. Diese wird bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK bzw. MD) durchgeführt.

Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe das Unternehmen MEDICPROOF. Die Gutachter kommen hierzu entweder persönlich vorbei, führen ein Telefongespräch mit den Betroffenen oder entscheiden auf Basis der Aktenlage. Entscheidungsgrundlage ist dabei stets ein komplexer Fragenkatalog, anhand dessen sich der Pflegebedarf bestimmen lässt. Je höher dieser ausfällt, desto höher ist auch der Pflegegrad.

Voraussetzungen: Pflegegrad 4

Menschen mit Pflegegrad 4, die schwerste Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit aufweisen, sind kaum noch in der Lage, ihren Alltag allein zu meistern. Sie sind dauerhaft und in nahezu allen Bereichen ihres Lebens auf Hilfe angewiesen. Ob dies wirklich der Fall ist, prüfen Gutachter im Rahmen des “Neuen Begutachtungsassessments (NBA)”.

Dieses basiert auf einem komplexen Punktesystem. Mit steigender Punktzahl erhöht sich auch der Pflegegrad. Maximal können 100 Punkte vergeben werden. 

Der Fragenkatalog ist in sechs Segmente unterteilt, wobei die einzelnen Module jeweils einen Aspekt der Selbständigkeit abfragen. Jeder Antwortmöglichkeit ist eine Punktzahl zugeordnet. Diese ergeben schließlich eine Modulpunktzahl. Die sechs Modulpunktzahlen werden unterschiedlich stark gewichtet und ergeben in Summe den Gesamtwert. 

Voraussetzungen: Pflegegrad 4

Bei der Begutachtung müssen zwischen 70 bis unter 90 von 100 Punkten ermittelt werden.

Die Pflegegrad-Punkte im Überblick:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte 
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte 
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte 
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte 

Widerspruch Pflegegrad

Im Übrigen wird der Antrag auf Pflegegrad nicht selten im ersten Schritt abgelehnt. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, direkt professionell begründeten Widerspruch einzulegen. Anschließend wird eine erneute Begutachtung vereinbart und das Ergebnis der ersten überprüft. Wird der Antrag dann doch bewilligt, erhalten Sie die Ihnen zustehenden Leistungen rückwirkend zum Tag des Erstantrags erstattet.


Leistungen: Pflegegrad 4

Menschen mit Pflegegrad 4 können nur noch einen geringen Teil ihres Alltag allein meistern. Sie müssen in der Regel durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst zu Hause oder aber in einem Pflegeheim betreut werden. Entsprechend stehen ihnen eine Vielzahl von Leistungen durch die Pflegekasse zu. Das betrifft nicht nur monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln wie einem Hausnotrufsystem, etwa in Form einer Notruf-Uhr, sowie Zuschüsse zu Wohnraumanpassungen.

Auch können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 alle anderen zur Verfügung stehenden Leistungen der Pflegekasse nutzen. Darunter fallen beispielsweise das Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige oder Freunde sowie die Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Weiter kommen finanzielle Zuschüsse zur Tages- und Nacht-, Kurzzeit-, Verhinderungs- sowie der vollstationären Pflege hinzu. Die unten stehende Tabelle zeigt, auf welche Leistungen Sie mit Pflegegrad 4 Anspruch haben - und in welcher Höhe: 

Pflegegrad: Leistungen-Tabelle

Pflegegrad 4 Leistungen

Pflegegrad 4: Leistungen im Detail

Die Tabelle hat Ihnen bereits einen kurzen Überblick über die Leistungen gegeben. Im Folgenden betrachten wir die einzelnen Punkte noch etwas genauer:

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4

Sofern Menschen mit Pflegegrad 4 von Angehörigen zu Hause betreut werden, haben sie Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 728 Euro pro Monat. Übernimmt hingegen ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung, so zahlt die Pflegekasse stattdessen die sogenannten Pflegesachleistungen. Der Betrag erhöht sich in diesem Fall auf 1.693 Euro pro Monat. 

Unsere Tipps: 

Beim Thema Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollten Sie zwei wichtige Dinge beachten: 

Die Kombinationspflege

Für gewöhnlich zahlt die Pflegekasse nur eine der beiden Leistungen. Das heißt: Wird die pflegebedürftige Person durch Angehörige betreut, zahlt sie das Pflegegeld aus. Wird sie hingegen durch einen ambulanten Pflegedienst betreut, gibt es die Pflegesachleistungen. Was aber, wenn sie von Angehörigen und einem Pflegedienst zugleich betreut werden?

Mit der sogenannten Kombinationspflege ist auch für diesen Fall vorgesorgt. Aber Vorsicht: Die Kombinationspflege kann nur beantragt werden, wenn der ambulante Pflegedienst nicht den Gesamtbetrag der zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt. Nur dann kann der entsprechende Prozentsatz der übrig gebliebenen Pflegesachleistungen in Pflegegeld umgewandelt und für die Pflege durch Angehörige genutzt werden.

Beispiel:
Kostet der ambulante Pflegedienst 806 Euro pro Monat, so entspricht dies der Hälfte der zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen in Höhe von 1.612 Euro. Wird nun die Kombinationspflege beantragt, erhalten Pflegebedürftige die verbliebenen 50 % des Pflegegelds, also 364 Euro pro Monat ausgezahlt.

Entlastungsbetrag statt Pflegesachleistung

Der Pflegedienst nimmt nicht alle verfügbaren Pflegesachleistungen in Anspruch? Dann haben Betroffene auch die Möglichkeit, den Restbetrag (max. 40 % der Gesamtsumme) in den Entlastungsbetrag umzuwandeln. Dadurch kann das Geld für Leistungen aufgewendet werden, die den Alltag erleichtern sollen. 

Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 4 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten monatlich 1.612 Euro pro Monat für teilstationäre Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse. Diese können auch für die Tages- und Nachtpflege aufgewendet werden.   

Wichtig:
Teilweise decken die 1.612 Euro die monatlichen Kosten der Tages- und Nachtpflege nicht ab. Dann können Pflegebedürftige zusätzlich die 125 Euro an Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. So können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege aufgestockt werden.

Kleingeld in Hand bei Pflegegrad 4

Kurzzeit- und Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3 

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass Pflegebedürftige für einen kurzen, begrenzten Zeitraum in einer stationären Einrichtung betreut werden müssen. Bei Vorliegen eines Pflegegrades (unabhängig von der Stufe) werden die Betroffenen von der Pflegekasse finanziell unterstützt. 

Einzige Ausnahme ist der Pflegegrad 1: Bei Pflegegrad 1 erhalten die Versicherten keine Kurzzeit- oder Verhinderungspflegeleistungen von der Pflegekasse. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 haben sie dagegen Anspruch auf 1.612 Euro pro Jahr. Diese können innerhalb von 28 Tagen für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Das Gleiche gilt für die so sogenannte Verhinderungspflege. Als Gegenstück zur Kurzzeitpflege wird die Versorgung des Pflegebedürftigen durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen. Das ist der Fall, wenn die üblicherweise pflegende Privatperson daran gehindert ist. Auch hier haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf insgesamt 1.612 Euro pro Jahr. Diese müssen in einem Zeitraum von maximal 28 Kalendertagen für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. 

Wichtige Hinweise: 

In Sachen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege müssen einige Punkte berücksichtigt werden:

1. Kurzzeitpflege: 

  • Wird in einem laufenden Kalenderjahr keine Verhinderungspflege durch die pflegebedürftige Person in Anspruch genommen? Dann kann die Kurzzeitpflege auf maximal 56 Tage, also acht Wochen, verlängert werden. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall die Kosten in Höhe von bis zu 3.224 Euro. 
  • Im Laufe der maximal acht Wochen Kurzzeitpflege können Betroffene bis zu 50 % des ihnen zustehenden Pflegegelds, also 364 Euro pro Monat, ausgezahlt bekommen.

2. Verhinderungspflege: 

  • Bei der Verhinderungspflege gilt, was bereits auf die Kurzzeitpflege zutrifft. Das bedeutet: Während der Verhinderungspflege können Pflegebedürftige die Hälfte des zur Verfügung stehenden Pflegegelds (364 Euro) erhalten.
  • Nimmt die pflegebedürftige Person im laufenden Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, kann die Verhinderungspflege auf maximal 6 Wochen, also 42 Tage, verlängert werden. Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt dann bis zu 2.418 Euro pro Jahr. 

Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 4

Müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 dauerhaft in einer stationären Einrichtung untergebracht werden, erhalten sie dafür einen Zuschuss in Höhe von 1.775 Euro von der Pflegekasse. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene keine Kosten übernehmen müssen. Denn der sogenannte “einrichtungseinheitliche Eigenanteil” (EEE) wird nicht durch die Pflegekasse übernommen und muss selbst an das Heim entrichtet werden. 

Gut zu wissen: Anders als bei den Pflegestufen haben die Pflegegrade keinen Einfluss auf diesen pflegebedingten Eigenanteil. Er bleibt somit einheitlich gleich. Dennoch können sich die Preise von Heim zu Heim stark unterschieden. Dies liegt nicht zuletzt an unterschiedlichen Personalstrukturen, der Unterkunft und Verpflegung sowie den anteiligen Investitionskosten.

Wichtig: Was ist der sogenannte “einrichtungseinheitliche Eigenanteil” (EEE)?

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil hat in der Vergangenheit bereits häufig zu Missverständnisse geführt. Der Eigenanteil gibt jedoch nicht den Gesamtbetrag an, den die pflegebedürftigen Person nach Zuzahlung der Pflegekasse entrichten muss. Er deckt lediglich die pflegebedingten Kosten ab, die auf sämtliche Bewohner des Heims umgelegt werden, nachdem alle Kassenleistungen bereits abgezogen wurden. 

Das bedeutet, dass weitere, individuelle Kosten hinzukommen können. Hier werden beispielsweise die Unterkunft, Verpflegung sowie anteiligen Investitionskosten für jeden Bewohner einzeln berechnet. Nicht selten unterscheiden sich die Beiträge dabei deutlich. Gerade, wenn das Heim unterschiedliche große Zimmer anbietet, wird der Preis häufig nach Anzahl der Quadratmeter berechnet.

Lachende Seniorin mit Pflegegrad 4 beim Essen mit Familie

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 4

Wie bei allen Pflegegraden, so haben auch Betroffene mit Pflegegrad 4 Anspruch auf den einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Er dient der Bezuschussung von Betreuungs- sowie Entlastungsleistungen, bei denen es sich beispielsweise um Folgendes handeln kann: 

  • Einen Alltagsbegleiter: Dieser kann beispielsweise für ausgiebige Spaziergänge, ein gutes Gespräch oder aber kleine Hilfstätigkeiten im Haushalt angestellt werden.
  • Eine Haushaltshilfe: Dabei kann es sich um Personen handeln, die beispielsweise den Hausputz übernehmen oder schwierige Arbeiten wie das Aufhängen von Gardinen verrichten. Wichtig ist, dass diese nicht mehr selbst ausgeführt werden können. 
  • Eine Betreuungsgruppe: Hier werden Pflegebedürftige durch unterschiedlichste Tätigkeiten körperlich und geistig gefördert, um die wichtigsten Körperfunktionen zu (re)aktivieren. 

Zudem kann der Entlastungsbetrg teilweise oder gänzlich für die Tages- und Nacht- sowie Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch die Zahlung eines ambulanten Pflegedienstes lässt sich damit unterstützen. Voraussetzung dafür ist, dass die vorgesehenen Leistungen die Kosten nicht decken. 

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 4 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 können medizinische Hilfsmittel sowie Pflegehilfsmittel von ihrer Pflegekasse finanzieren lassen. Das betrifft nicht nur den klassischen Hausnotruf, sondern auch die innovative Patronus-Uhr, mit der immer und überall Hilfe gerufen werden kann. Auch die Kosten oder Nutzungsentgelte für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind sowie Hilfsmittel, die einen medizinischen Zweck erfüllen, können von der Pflege- bzw. Krankenkasse anteilig übernommen werden.

Das umfasst: 

  • Anschluss und Betrieb eines technischen Pflegehilfsmittels: Dazu zählen gewöhnliche Hausnotrufsysteme, aber auch die Notruf-Uhr von Patronus.
  • Die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können pauschal mit bis zu 60 Euro pro Monat übernommen werden.

Seniorin mit Pflegegrad 4 und Tochter beim Selfie am Strand

Zuschuss für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 4

Werden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 zu Hause gepflegt, zahlt die Pflegekasse ihnen auf Antrag einen einmaligen Zuschuss in Höhe von maximal 4.000 Euro. Dieser dient der Anpassung des Wohnraums und kann beispielsweise für den alters- bzw. bedarfsgerechten Umbau einer Wanne oder den Einbau eines Treppenlifts genutzt werden. 

Wichtig:

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt einmalig. Das Geld darf ausschließlich für die Umbaumaßnahmen genutzt werden. Diese müssen den Zweck der Barrierereduzierung erfüllen. Erhöht sich der Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person, so kann der Zuschuss unter Umständen ein weiteres Mal gewährt werden.

Wohngruppenzuschuss bei Pflegegrad 4

Auch mit Pflegegrad 4 besteht ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung bei der Gründung einer Wohngruppe in Höhe von 214 Euro monatlich. Hinzu kommt eine sogenannte Anschubfinanzierung. Diese wird bis zu vier Personen mit Pflegegrad 4 pro Wohngruppe ausgezahlt und beträgt pro Person einmalig 2.500 Euro. Das bedeutet: Wird beispielsweise eine Senioren-WG gegründet, so kann diese ein Startkapital in Höhe von bis zu 10.000 Euro von der Pflegekasse erhalten. 

Weitere Leistungen 

1. Kostenlose Pflegekurse mit Pflegegrad 4:

Werden Pflegebedürftige von Ehrenamtlichen oder aber Angehörigen gepflegt, so haben diese nach §45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. In diesen werden sie über die bestmögliche Versorgung und die bedarfsgerechte Pflege der Betroffenen informiert. Die Schulungen können dabei vor Ort stattfinden und direkt in der Praxis umgesetzt werden. 

2. Kostenlose Beratungsbesuche und Beratung bei Pflegegrad 4: 

Auch Pflegebedürftige selbst haben die Möglichkeit, sich über die optimale pflegerische Versorgung oder mögliche Umbaumaßnahmen in den eigenen vier Wänden informieren zu lassen. Zu diesem Zweck übernimmt die Pflegekasse nicht nur die Kosten der Beratung, sondern auch der Besuche vor Ort. So müssen Betroffene ihre Wohnung gar nicht erst verlassen. 

Wichtig: 

Sie erhalten mit Pflegegrad 4 Geld (Pflegegeld) von der Pflegekasse? Dann sind die Beratungsbesuche bei häuslicher Pflege für Sie verpflichtend! Diese finden dann einmal pro Vierteljahr statt. Ziel ist es, Sie und Ihre Angehörigen optimal bei der Pflege zu unterstützen.

Mann mit Stift und Notizbuch notiert die Änderung von Pflegestufe zu Pflegegrad

Damals Pflegestufe, heute Pflegegrad: Was sich 2017 geändert hat

Möglicherweise sind Sie noch mit dem System der Pflegestufen vertraut? Dann werden Sie vermutlich überrascht sein, dass es dieses System nicht mehr gibt. Tatsächlich wurde mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) im Jahr 2017 eine große Reform in Deutschland umgesetzt. Dabei wurden die früheren Pflegestufen 0 bis 3 durch die jetzt geltenden Pflegegrade 1-5 ersetzt.

Der Vorteil ist, dass Menschen mit einer leichten Einschränkung oder Demenz nicht mehr länger unter den Tisch fallen. Stattdessen werden sie in den entsprechenden Pflegegrad eingestuft. Damit erhalten sie schließlich Leistungen aus der Pflegeversicherung. 

Vor allem aber richtet sich der Pflegegrad nicht mehr nach dem Zeitaufwand in Minuten, sondern nur noch nach dem tatsächlichen Pflegebedarf. Dadurch können auch jene Pflegebedürftigen, die bisher keine Hilfe erhalten haben, die ihnen zustehenden in Leistungen erhalten. Die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade wurde wie folgt vorgenommen: 

Pflegestufe wird Pflegegrad

Schnelle Hilfe im Notfall: Patronus-Uhr

Notruf-Uhr mit anteiliger Kostenübernahme

Wussten Sie schon, dass Sie bei Vorliegen eines Pflegegrads sowie der Erfüllung weiterer Versorgungsvoraussetzungen einen Antrag auf anteilige Kostenübernahme eines Hausnotrufsystems bei Ihrer Pflegekasse stellen können? Wird dieser bewilligt, tragen Sie im Anschluss nur noch die äußerst geringen Mehrkosten! Die revolutionäre Patronus-Uhr beispielsweise nutzen Sie dann bereits ab unglaublichen 2,00 Euro pro Monat.

Das Besondere: Die Notruf-Uhr von Patronus sieht aus wie eine herkömmliche Smartwatch, besitzt allerdings eine integrierte SIM-Karte, Lautsprecher sowie ein Mikrofon. Dadurch vereint sie die Basisstation und den Notrufknopf eines klassisschen Hausnotrufs in einem Gerät. Somit können Sie nicht nur zu Hause deutlich sicherer leben. Auch außerhalb der eigenen vier Wände setzen Sie ab sofort jederzeit schnell und einfach einen Notruf ab!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Sie interessieren sich für die Patronus-Uhr? Dann tragen Sie diese jetzt ganz unverbindlich Probe! Patronus bietet Ihnen eine 14-tägige kostenlose Testphase an. In dieser können Sie die Uhr ganze zwei Wochen lang auf Herz und Nieren prüfen. Anschließend entscheiden Sie selbst, ob Sie die Uhr gegen ein Nutzungsentgelt weiter tragen oder aber kostenfrei an Patronus zurückschicken möchten.

Klingt gut?
Dann reservieren Sie jetzt Ihren kostenlosen Testplatz und überzeugen Sie sich selbst!

{{button-1}}

Suchergebnisse