Pflegegrad 3: Leistungen, Voraussetzungen, Geld

Pflegegrad 3: Leistungen, Voraussetzungen, Geld

2017 wurden die damaligen Pflegestufen mit der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) durch fünf Pflegegrade ersetzt. Seither geben diese Auskunft über die Selbständigkeit einer Person. Je unselbständiger, desto höher fällt er aus. Ausgehend vom jeweiligen Pflegegrad stehen den Betroffenen unterschiedlich hohe Geld- und Sachleistungen durch die Pflegekasse zu. 

Wir haben uns die einzelnen Pflegegrade daher genauer angeschaut. In diesem Artikel erfahren Sie nicht nur, wie Pflegegrad 3 definiert wird. Zudem informieren wir Sie über die Voraussetzung sowie die Ihnen zustehenden Geld- und Sachleistungen:

Hand in Hand durch die Pflege

Definition: Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 ist der dritthöchste der fünf Pflegegrade. Nach §15 SGB XI steht er Pflegebedürftigen zu, die “eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” aufweisen. Auch kritische Verhaltensweisen oder psychische Problemlagen können bereits auftreten. Zur Einstufung ist entweder ein Antrag auf Pflegegrad oder aber ein Höherstufungsantrag bei der zuständigen Pflegekasse notwendig. Möglich wird dies beispielsweise durch den formlosen Antrag von Patronus. 

Im Anschluss daran werden die Betroffenen durch die jeweilige Pflegekasse kontaktiert. Für gewöhnlich müssen sie dann einen Fragebogen ausfüllen, ehe ein Termin zur Begutachtung vereinbart wird. Diese Begutachtung wird dabei entweder durch den Medizinischen Dienst (MDK bzw. MD) bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten durchgeführt.

Hierbei arbeiten die Gutachter mit einem Fragenkatalog, anhand dessen die Pflegebedürftigkeit der antragstellenden Person professionell eingeschätzt werden kann. Je nach Situation kann die Begutachtung dabei persönlich vor Ort oder aber am Telefon erfolgen. Auch die Einstufung auf Basis der Aktenlage ist möglich. Es gilt: Je pflegebedürftiger die Person ist, desto höher fällt ihr Pflegegrad aus.

Widerspruch Pflegegrad 

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit obliegt also dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder Medicproof. Sie prüfen den potenziellen Bereich der Selbstversorgung und haben entscheidenen Anteil an den Entscheidungen über die Anträge auf Pflegeleistungen. Am Ende erhalten Sie dann einen offiziellen Bescheid der Pflegeversicherung über die Bewilligung oder Ablehnung. 

Wird der Antrag bewilligt, haben Sie ein Anrecht auf die entsprechenden  Geld- und Sachleistungen. Wird er hingegen abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird ein erneuter Termin für die Begutachtung verabredet. Die Entscheidung wird geprüft und gegebenenfalls revidiert. 

Voraussetzungen: Pflegegrad 3

Menschen mit Pflegegrad 3 müssen mit einer “schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit” leben. Sie können ihren Alltag also nur schwerlich allein meistern und sind in vielen Bereichen auf Hilfe angewiesen. Die Gutachter prüfen dies im Rahmen des sogenannten “Neuen Begutachtungsassessments (NBA)”.

Dabei folgt das Verfahren einem komplexen Punktesystem. Eine höhere Punktzahl geht stets mit einem höheren Grad der Unselbständigkeit einher. Die Höchstpunktzahl beträgt 100. 

Die Unterteilung des Fragenkatalogs erfolgt in sechs Module. In jedem Modul werden verschiedene Faktoren der Selbständigkeit abgefragt. Basierend auf den Antworten lässt sich dann eine entsprechende Modulpunktzahl errechnen. Diese Modulpunktzahlen werden unterschiedlich stark gewichtet und anschließend zu einem Gesamtwert addiert. 

Voraussetzungen: Pflegegrad 3

Bei der Begutachtung müssen zwischen 47,5 bis unter 70 von 100 Punkten ermittelt werden.

Die Pflegegrad-Punkte im Überblick:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte 
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte 
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte 
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte 

Geldscheine für Leistungen bei Pflegegrad 3


Leistungen: Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können ihren Alltag nur noch bedingt allein meistern. Sie sind meist auf pflegende Angehörige oder einen professionellen Pflegedienst oder die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen. Dementsprechend bietet die Pflegekasse hier eine Vielzahl von Leistungen an. Dazu zählen beispielsweise: 

  • monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, 
  • Übernahme der (anteiligen) Kosten von Pflegehilfsmitteln wie dem klassischen Hausnotrufsystem oder einer Notruf-Uhr sowie,
  • Zuzahlungen zu Wohnraumanpassungen.

Betroffene können mit Pflegegrad 3 Geld- und Sachleistungen von der Pflegekasse erhalten. Das umfasst das sogenannte Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld ist dabei für die häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde gedacht. Die Pflegesachleistungen hingegen werden für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst aufgewendet.

Auch finanzielle Zuschüsse zur Tages- und Nacht-, Kurzzeit-, Verhinderungs- sowie der vollstationären Pflege können in Anspruch genommen werden. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe mit Pflegegrad 3 zustehen: 

Pflegegrad: Leistungen-Tabelle

Pflegegrad 3 Leistungen

Pflegegrad 3: Leistungen im Detail

Der Tabelle konnten Sie bereits einen ersten Überblick über die jeweiligen Leistungen entnehmen. Nun setzen wir uns separat mit den einzelnen Punkten auseinander: 

Pflegegeld & Pflegesachleistungen: Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können Pflegegeld erhalten. Voraussetzung ist, dass sie von Angehörigen oder Freunden in den eigenen vier Wänden gepflegt werden. Wird die Pflege durch einen professionellen, ambulanten Pflegedienst übernommen, so zahlt die Pflegekasse stattdessen die sogenannten Pflegesachleistungen. 

Unsere Tipps: 

Beachten Sie beim Thema Pflegegeld und Pflegesachleistungen zwei wichtige Punkte: 

Die Kombinationspflege

Die Pflegekasse zahlt im Regelfall nur eine der beiden Leistungen. Pflegebedürftige können somit standardmäßig entweder das Pflegegeld oder aber die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Was aber geschieht, wenn die Pflege zwischen ambulantem Pflegedienst und Angehörigen aufgeteilt wird?

In diesem Fall können Betroffene die sogenannte Kombinationspflege beantragen. Das ist möglich, wenn die Kosten des ambulanten Dienstes geringer ausfallen als der monatliche Betrag an Pflegesachleistungen. In diesem Fall können Sie sich den nicht aufgewendeten Prozentsatz an Pflegesachleistungen als Pflegegeld auszahlen lassen. Anschließend kann er für die Pflege durch Angehörige genutzt werden.

Beispiel:
Gehen wir davon aus, dass der ambulante Pflegedienst 649 Euro monatlich kostet. Das entspricht, der Hälfte der zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen (1.298 Euro). Die pflegebedürftige Person beantragt nun die Kombinationspflege. Somit erhält sie (die anderen) 50 % des zur Verfügung stehenden Pflegegelds und erhält 272,5 Euro pro Monat ausgezahlt.

Pflegegrad 3 Entlastungsbetrag statt Pflegesachleistung

Verbraucht der ambulante Pflegedienst nicht alle zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen, so haben Pflegebedürftige eine weitere Möglichkeit: Sie können bis zu 40 % dieser Leistungen in den sogenannten Entlastungsbetrag umwandeln. Den ausgezahlten Betrag können sie anschließend für Angebote aufwenden, die sie im Alltag unterstützen.

Tages- und Nachtpflege

Sobald Pflegegrad 3 bewilligt wurde, können Betroffene 1.298 Euro pro Monat an teilstationären Pflegeleistungen von der Pflegekasse erhalten. Das schließt auch die Tages- und Nachtpflege mit ein.

Wichtig:

Die 1.298 Euro pro Monaten decken die Kosten der Tages- und Nachtpflege nicht ab? In dem Fall können Pflegebedürftige zusätzlich auf die 125 Euro an Betreuungs- und Entlastungsleistungen zurückgreifen. Damit lassen sich die Leistungen der Tages- und Nachtpflege aufstocken.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3

In einigen Fällen müssen Pflegebedürftige für einen kurzen, befristeten Zeitraum hinweg in einer stationären Einrichtung pflegerisch betreut werden. Mit einem Pflegegrad (unabhängig von der Höhe) werden die Betroffenen finanziell von der Pflegekasse unterstützt.

Die einzige Ausnahme stellt hier Pflegegrad 1 dar. Mit Pflegegrad 1 erhalten Betroffene keine Leistungen für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege durch ihre Pflegekasse. Bei Pflegegrad 2 bis 5 hingegen haben Sie Anspruch auf 1.612 Euro pro Jahr. Diese müssen über einen Zeitraum von 4 Wochen, also 28 Kalendertagen, für die Kurzzeitpflege genutzt werden.

Selbiges gilt bei der sogenannten Verhinderungspflege als ambulantes Pendant zur Kurzzeitpflege. Hier wird die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeführt, sofern die normalerweise pflegende Privatperson verhindert ist. Betroffene haben dann Anspruch auf insgesamt 1.612 Euro pro Jahr. Diese müssen über einen Zeitraum von maximal 4 Wochen, also 28 Kalendertagen, für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Wichtige Hinweise: 

Bei der Kurz- und Verhinderungspflege gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:  

1. Kurzzeitpflege:

Nutzt die pflegebedürftige Person im laufenden Kalenderjahr keine Verhinderungspflege? Dann kann sie die Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen, also 56 Kalendertage, verlängern. Der Zuschuss der Pflegekasse steigt in diesem Fall auf maximal 3.224 Euro.

Während dieser Zeit haben pflegebedürftige Personen zudem Anspruch darauf, die Hälfte des Pflegegelds zu erhalten. Bei einer Höhe von 545 Euro entspricht dies 272,50 Euro monatlich.

2. Verhinderungspflege:

Wie auch im Falle der Kurzzeitpflege, so können Pflegebedürftige bei der Verhinderungspflege die Hälfte des Pflegegeldes erhalten. Bei Pflegegrad 3 sind dies 272,50 Euro im Monat.

Hinzu kommt, dass sich die Verhinderungspflege auf bis zu 6 Wochen, also 42 Tage, verlängern lässt. Voraussetzung ist, dass im laufenden Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. In diesem Falle erhöht sich der Zuschuss der Pflegekasse auf maximal 2.418 Euro pro Jahr. 

Lachende Seniorin mit Pflegegrad 3 beim Essen mit Familie

Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 3 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anrecht auf Leistungen, die eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung ermöglichen sollen. Die Höhe des monatlichen Zuschusses beträgt 1.262 Euro. Diese können für die stationäre Versorgung in einem Alters- oder Pflegeheim aufgewendet werden. Unabhängig davon muss die pflegebedürftige Person jedoch den sogenannten “einrichtungseinheitlichen Eigenanteil”, kurz: EEE, an das jeweilige Heim zahlen.  

Der pflegebedingte Eigenanteil bleibt bei jedem der fünf Pflegegrade derselbe. Anders als bei den Pflegestufen steigt er somit nicht mehr, falls der Pflegebedarf sich erhöhen sollte. Allerdings können sich die Preise, also die Höhe des Eigenanteils, von Heim zu Heim stark unterscheiden.

Grund dafür sind nicht nur unterschiedliche Personalstrukturen. Auch und vor allem die Unterkunft, Verpflegung und anteiligen Investitionskosten spielen eine wichtige Rolle.

Wichtig: Was ist der sogenannte “einrichtungseinheitliche Eigenanteil” (EEE)?

Der Begriff des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils führt häufig zu Missverständnissen. Denn der “Eigenanteil” bezeichnet nicht den gesamten Eigenanteil der pflegebedürftigen Person nach Zuzahlung der Pflegekasse an das Heim. Stattdessen betrifft er nur die pflegebedingten Kosten, die nach Abzug aller Kassenleistungen auf alle Bewohner eines Heims umgelegt werden. 

Individuelle Kosten für die Unterkunft, Verpflegung oder anteilige Investitionskosten werden für jeden Bewohner zusätzlich individuell berechnet. Dadurch sind sie auch unterschiedlich hoch. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Einrichtung unterschiedlich große Zimmer zu variierenden Preisen anbietet. 

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 3

Menschen mit Pflegegrad 3 haben - wie alle Pflegebedürftigen - die Möglichkeit, den sogenannten Entlastungsbetrag zu erhalten. Die Höhe ist dabei einheitlich auf 125 Euro pro Monat festgelegt. Der Zuschuss soll für Betreuungs- und Entlastungsleistungen aufgewendet werden. So kann der Betrag beispielsweise genutzt werden, um 

  • einen Alltagsbegleiter für regelmäßige Spaziergänge, Gespräche oder die Erledigung der Einkäufe zu bezahlen,
  • eine Pflegegrad 3 Haushaltshilfe anzustellen, die den Wohnungsputz oder anstrengende Hausarbeiten wie das Aufhängen von Gardinen übernehmen oder 
  • Mitglied einer Betreuungsgruppe zu werden, welche sie durch geistig und körperlich aktivierende Tätigkeiten fördert. 

Betroffene können einen Teil oder aber die Gesamtsumme des Entlastungsbetrags auch anderweitig nutzen. Beispielsweise für die Tages- und Kurzzeitpflege sowie die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Leistungen nicht ausreichen. 

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 3 

Wie bei allen Pflegegraden, so haben auch Betroffene mit Pflegegrad 3 Anspruch Pflege- sowie medizinische Hilfsmittel. Das schließt auch die Notruf-Uhr von Patronus oder den klassischen Hausnotruf mit ein. Hinzu kommt eine mögliche anteilige Kostenübernahme für den Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel oder solche, die einem medizinischen Zweck dienen. Dazu zählen: 

  • der Anschluss und Betrieb eines technischen Pflegehilfsmittels, wie einem klassischen Hausnotrufsystem oder der innovativen Patronus-Uhr.
  • die Kosten zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel werden pauschal in Höhe von maximal 60 Euro pro Monat übernommen.

Seniorin mit Pflegegrad 3 und Tochter beim Selfie am Strand

Zuschuss für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 3 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden, haben Anrecht auf einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung. Dabei kann es sich beispielsweise um den Einbau eines Treppenlifts handeln. Auch der alters- und bedarfsgerechte Umbau einer Badewanne ist möglich. Wie bei allen Pflegegraden, so beträgt der Zuschuss auch mit Pflegegrad 3 einheitlich 4.000 Euro. 

Wichtig:

Der Zuschuss wird nur einmalig ausgezahlt und gilt für alle Umbaumaßnahmen, die der Barrierereduzierung dienen. Der Zuschuss kann jedoch unter Umständen erneut gewährt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person erhöht. 

Wohngruppenzuschuss bei Pflegegrad 3 

Menschen mit Pflegegrad 3 haben Anspruch darauf, einen finanziellen Zuschuss zur Gründung und Finanzierung einer Wohngruppe zu erhalten. Dieser beträgt 214 Euro pro Monat. Zudem können sie die sogenannte Anschubfinanzierung in Höhe von einmalig 2.500 Euro beantragen.

Diese dient als Gründungszuschuss und wird bis zu vier Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass sie einer ambulant betreuten Wohngruppe beitreten oder eine Senioren-WG gründen. Wichtig: Durch die Beschränkung auf bis zu vier Personen ist die Anschubfinanzierung auf maximal 10.000 Euro gedeckelt.

Weitere Leistungen 

1. Kostenlose Pflegekurse mit Pflegegrad 3:

Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen, die Menschen mit Pflegegrad 3 pflegen, dürfen nach §45 SGB XI kostenlose Pflegekurse wahrnehmen. Derartige Pflegeschulungen finden dabei häufig vor Ort, das heißt bei der pflegebedürftigen Person zu Hause, statt. Hier erfahren sie alles Wichtige über die korrekte Pflege und optimale Versorgung der Betroffenen.

2. Kostenlose Beratungsbesuche und Beratung bei Pflegegrad 3: 

Mit bewilligtem Pflegegrad 3 können betroffene kostenlose Beratungen erhalten und mehr über ihre pflegerische Versorgung erfahren. Auch erhalten sie Informationen über den bedarfsgerechten Umbau der Räumlichkeiten. Ihren Wohnraum müssen die pflegebedürftigen Personen dazu nicht verlassen, die Experten führen die Beratungen auch vor Ort durch. Die Kosten für die Besuche trägt die Pflegekasse. 

Wichtig: Sie beziehen Pflegegeld? Dann ist ein halbjährlicher Beratungsbesuch sogar verpflichtend. Dabei soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt und offene Fragen geklärt werden. 

Mann mit Stift und Notizbuch notiert die Änderung von Pflegestufe zu Pflegegrad

Pflegestufe wird Pflegegrad: Änderungen seit dem Jahr 2017

Vielleicht kennen Sie noch das System der Pflegestufen? Dann wird Sie womöglich überraschen, dass es dieses nicht mehr gibt. Denn im Jahr 2017 wurde in Deutschland mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eine große Reform durchgeführt. Die bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 wurden in diesem Zusammenhang durch die nun geltenden Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt.

Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung oder Demenz fallen dadurch nicht mehr durchs Raster. Stattdessen werden sie dem jeweiligen Pflegegrad zugeordnet und erhalten Leistungen der Pflegekasse. 

Dabei ist besonders wichtig, dass die Pflegegrade sich nicht mehr nach der aufgewendeten Pflegezeit in Minuten richten. Jetzt ist der tatsächliche Pflegebedarf entscheidend. Auch Pflegebedürftige, die bis dato keine Hilfe erhalten haben, bekommen so die ihnen zustehenden Leistungen. Die Pflegestufen wurden dabei wie folgt in die Pflegegrade umgewandelt: 

Pflegestufe wird Pflegegrad

Modernes Hausnotrufsystem: die Patronus-Uhr

Notruf-Uhr mit anteiliger Kostenübernahme

Kaum zu glauben, aber wahr: Bei Vorliegen eines Pflegegrads und der Erfüllung weiterer Versorgungsvoraussetzungen kann Ihre Pflegekasse einen Großteil des anfälligen Nutzungsentgelts für ein Hausnotrufsystem übernehmen. Sie tragen dann nur noch die Mehrkosten. Im Falle der Patronus-Uhr zum Beispiel ist diese im Zweijahrespaket so bereits ab 2,00 Euro monatlich nutzbar.

Besonders interessant: Die Patronus-Uhr sieht nur von außen aus wie eine normale Smartwatch. Im Inneren besitzt sie jedoch eine integrierte SIM-Karte, Lautsprecher sowie ein Mikrofon. Auf diese Weise vereint sie die Basisstation und den Notrufknopf eines klassisschen Hausnotrufs in einem Gerät. Sie leben somit deutlich sicherer - und das nicht nur zu Hause, sondern deutschlandweit auch unterwegs.

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