Pflegegeld-Erhöhung 2023? Was sich in der Pflege ändert.

Pflegegeld-Erhöhung 2023? Was sich in der Pflege ändert.

Zu Ihrer Information: Dieser Artikel wurde zuletzt aktualisiert am 21.02.2023.

Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland steigt seit Jahren kontinuierlich an. Infolgedessen sind auch immer mehr Menschen auf Pflegegeld angewiesen, um ihre häusliche Pflege zu finanzieren. Laut Statistischem Bundesamt waren im Dezember 2021 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Dies entsprach einem Anstieg von über 20 % zum Jahr 2019, wo die Zahl pflegebedürftiger Menschen bei 4,13 Millionen lag. Dabei werden etwa fünf von sechs Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt.

Im Jahr 2021 gab es die kleine Pflegereform 2021, die große Pflegereform 2022 blieb weitestgehend aus und so wurde 2017 das letzte Mal das Pflegegeld erhöht. Seitdem warten viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf eine Erhöhung des Pflegegeldes. Besonders vor dem Hintergrund steigender Preise wird eine Anpassung des Pflegegeldes dringend gefordert. Für 2023 gibt es allerdings keine konkreten Pläne. 

Verbesserungen in verschiedenen Bereichen der Pflege hingegen verspricht das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG). Das betrifft vor allem diejenigen, die einen Pflegegrad besitzen. Welche Änderungen genau das sind und welche Corona-Sonderregelungen verlängert wurden, lesen Sie in diesem Artikel.

Bitte beachten Sie dabei, dass es sich lediglich um einen ersten Überblick handelt. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Informationen.

Das Wichtigste in Kürze zur Pflegegelderhöhung 2023:

  • Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Sie wird von der Pflegekasse gezahlt und soll pflegebedürftige Menschen unterstützen. 

  • Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen und wird erst ab dem Pflegegrad 2 gezahlt

  • Pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 1 steht kein Pflegegeld zu 

  • Alle drei Jahre überprüft die Bundesregierung, ob die Leistungen der Pflegeversicherung angepasst werden müssen. Dazu zählt auch das Pflegegeld.

Über Pflegegeld verzweifelnder Senior wird von Frau beruhigt
Auch im Jahr 2023 wird das Pflegegeld nicht erhöht

Was ist Pflegegeld und wer erhält Pflegegeld? 

In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Eine dieser Formen ist das Pflegegeld.

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die von der Pflegekasse gezahlt wird. Es soll pflegebedürftige Menschen in ihrer häuslichen Umgebung unterstützen und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Das Pflegegeld kann von den Pflegebedürftigen oder ihren Angehörigen beantragt werden, wenn sie in häuslicher Umgebung von einer Privatperson gepflegt werden, also nicht in einer stationären Einrichtung. Dies ist im § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) festgelegt. 

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen. Es gibt fünf Pflegegrade, die von der Pflegekasse nach einer Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt werden. Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit). Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch das Pflegegeld.

Derzeit (Stand: Februar 2023) sieht die Staffelung des Pflegegeldes in Deutschland wie folgt aus:

Tabelle: Pflegegeld 2023
Tabelle: Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad

Die Höhe des Pflegegeldes wird nicht davon beeinflusst, ob die pflegebedürftige Person Einkommen oder Vermögen besitzt. Allerdings wird das Pflegegeld auf andere Leistungen, wie beispielsweise Sozialhilfe, angerechnet.

Wer Anspruch auf Pflegegeld hat, hängt davon ab, ob die betroffene Person pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist. Das bedeutet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen muss, die voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen bleibt und eine regelmäßige Unterstützung im Bereich der Grundpflege (wie zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Mobilität) oder der hauswirtschaftlichen Versorgung erfordert.

Das Pflegegeld kann von pflegebedürftigen Personen oder deren Angehörigen beantragt werden, die den pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Umgebung pflegen. Eine häusliche Pflegeperson kann ein Familienmitglied oder auch eine andere Person sein, die den pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig pflegt und kein Pflegepersonal im Sinne des Sozialgesetzbuches ist. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um als häusliche Pflegeperson anerkannt zu werden, wie zum Beispiel eine ausreichende körperliche und geistige Eignung für die Pflegetätigkeit.

Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld: 

  • die häusliche Pflege selbst ist sichergestellt, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und

  • es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Pflegegeld in Deutschland eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen darstellt, die ihnen dabei hilft, ihre Pflegekosten zu tragen und ein möglichst selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden zu führen. Der Anspruch auf Pflegegeld hängt dabei von der Schwere der Beeinträchtigung ab und muss anhand einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einen anderen unabhängigen Gutachter festgestellt werden.

Wird das Pflegegeld 2023 erhöht? 

Nein! Wie bereits im Jahr 2022, so wird auch im Jahr 2023 das Pflegegeld für die private Betreuung durch pflegende Angehörige nicht angehoben. Im Zuge der Pflegereform 2021 hatte das Bundeskabinett eine Erhöhung des Pflegegeldes bis zum Jahr 2025 ausgeschlossen. Grund sind laut Bundesgesundheitsministerium aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Rahmenbedingungen. Das Pflegegeld wurde demnach seit 2017 nicht erhöht

Alle drei Jahre verhandelt die Bundesregierung laut Sozialgesetzbuch über eine Erhöhung des Pflegegeldes. Laut Turnus wäre die nächste Verhandlungsrunde für 2023 vorgesehen. Allerdings hat die Große Koalition bereits im Jahr 2021 die Verhandlungen vorgezogen und eine Erhöhung des Pflegegeldes bis 2025 ausgeschlossen. Ob es zu einer weiteren Verhandlung im Jahr 2023 kommen wird, ist bislang unklar. 

Allein die ambulanten Pflegesachleistungen, also Leistungen für den ambulanten Pflegedienst, wurden ab Januar 2022 um die angekündigten 5 % erhöht. 

Im Überblick: Das Wichtigste in Kürze zur möglichen Pflegegelderhöhung 2023:

  • Alle drei Jahre überprüft die Bundesregierung, ob die Leistungen der Pflegeversicherung angepasst werden müssen. Dazu zählt auch das Pflegegeld. 

  • Gemäß § 30 SGB XI fällt die nächste turnusmäßige Überprüfung auf das Jahr 2023. 

  • Sollte im Jahr 2023 eine Erhöhung des Pflegegeldes beschlossen werden, gilt diese ab dem 01. Januar 2024. 

  • Bisher gibt es keine Pläne, das Pflegegeld in Deutschland 2023 zu erhöhen. 

Da für 2023 bisher keine Erhöhung des Pflegegeldes geplant ist, erhalten Pflegebedürftige weiterhin folgende monatliche Unterstützung: 

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 316 €/Monat
  • Pflegegrad 3: 545 €/Monat
  • Pflegegrad 4: 728 €/Monat
  • Pflegegrad 5: 901 €/Monat

Weiterhin kein Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.

Pflegereform unter ehemaligem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Bereits am 2. Juni 2021 beschloss das Bundesgesundheitsministerium, dass Pflegekräfte künftig nach Tarif zu bezahlen sind. Ab September 2022 sollen entsprechend nur noch Pflegeeinrichtungen mit der Pflegeversicherung abrechnen können, die ihre Betreuungskräfte nach Tarif entlohnen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Deutschland sollen dadurch um bis zu 3 Milliarden Euro entlastet werden.

Zusätzlich wird die Pflegeversicherung ab 2022 mit einem pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro jährlich unterstützt. Außerdem wird der Beitragszuschlag für Menschen ohne Kinder um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Dadurch erhält die Pflegeversicherung schätzungsweise weitere 400 Millionen Euro pro Jahr.

Zur Verbesserung der Situation in Pflegeheimen soll ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel vorgegeben werden. Dieser macht die Einstellung zusätzlicher Pflegekräfte möglich. Generell sollen Pflege- und Betreuungskräfte künftig mehr Verantwortung übernehmen können. So dürfen sie beispielsweise Hilfsmittel verordnen oder eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Pflege treffen.

Der Plan ist, Pflegebedürftige nach mehr als zwei Jahren Pflege um durchschnittlich 410 Euro zu entlasten. Bei mehr als drei Jahren Pflege soll die Entlastung sogar 638 Euro betragen. Weitere Informationen können Sie dieser Tabelle entnehmen:

Tabelle: Vollstationäre Pflege 2022
Entlastung bei vollstationärer Pflege

Pflegeleistungen 2023: Diese Änderungen erwarten Sie

Was sind Pflegeleistungen? Pflegeleistungen sind finanzielle Leistungen einer Pflegekasse für eine pflegebedürftige Person. Dazu zählen das Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Zusatzleistungen. Das Ziel von Pflegeleistungen ist, die Pflege und Betreuung der Betroffenen zu erleichtern. Außerdem soll ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität gefördert werden.

Das Thema Pflegegeld haben wir im ersten Teil dieses Artikels näher beleuchtet. Nun wollen wir weitere Pflegeleistungen betrachten. Zu folgenden Pflegeleistungen geben wir Ihnen in diesem Artikel einen Überblick:

  1. Pflegeunterstützungsgeld 2023: Corona-Sonderregelung verlängert
  2. Die Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent erhöht.
  3. Pflegebedürftige erhalten 10 Prozent mehr Geld für die Kurzzeitpflege.
  4. Die Kosten für ein Pflegeheim werden stärker und gestaffelt übernommen.
  5. Der Entlastungsbetrag kann einfacher in andere Leistungen umgewandelt werden.
  6. Pflegehilfsmittel können leichter verordnet werden.
  7. Pflegebedürftige erhalten monatlich 50 Euro für digitale Pflegeanwendungen.

1. Pflegeunterstützungsgeld 2023: Corona-Sonderregelung verlängert

Für Menschen, die berufstätig sind und gleichzeitig einen Angehörigen pflegen, hat der Gesetzgeber das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Sofern eine akute Pflegesituation vorliegt, können pflegende Angehörige ohne Verzögerung von ihrer Arbeit freigestellt werden. Ziel ist die finanzielle Absicherung während dieser Zeit. Gesetzlich ist die Freistellung von Arbeitnehmern auf zehn Tage begrenzt. Die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wird wegen der SARS-CoV-2-Pandemie bis zum 30. April 2023 weiterhin von 10 auf 20 Arbeitstage verlängert.

2. Pflegesachleistung 2022/23: Welcher Pflegegrad kriegt was?

Bevor wir uns der Erhöhung der Pflegesachleistungen widmen, hier zunächst ein wichtiger Hinweis: Bereits im vergangenen Jahr war eine Pflegegeld-Erhöhung 2021 zu Juli 2021 geplant. Doch mit der bereits erwähnten, kleinen Pflegereform wurde diese ersatzlos gestrichen. Auch im Jahre 2023 wird das Pflegegeld für die private Betreuung durch pflegende Angehörige nicht angehoben.

Die Pflegesachleistungen für die Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst wurden ab dem 1. Januar 2022 um 5 % erhöht. Das bedeutet, Sie erhalten monatlich

  • 35 Euro mehr mit Pflegegrad 2,
  • 65 Euro mehr mit Pflegegrad 3,
  • 81 Euro mehr mit Pflegegrad 4 und
  • 100 Euro mehr mit Pflegegrad 5.

Je nach bewilligtem Pflegegrad gestaltet sich der Zuschuss insgesamt wie folgt:

Tabelle: Pflegegrad-Überblick 2022
Übersicht gezahlter Pflegesachleistungen für die verschiedenen Pflegegrade

3. Kurzzeitpflege 2022/23: Erhöhung um 10 %

Das Bundesministerium für Gesundheit möchte die Pflege zu Hause deutlich stärken. Dazu sollen Betroffene finanziell besser unterstützt werden. Deshalb erhöht sich der Jahresbetrag der Kurzzeitpflege im Jahr 2022 um 10 Prozent. Das bedeutet:

Konnte man im Jahr 2021 noch 1.612 Euro an Leistungen für die Kurzzeitpflege nutzen, so sind es im Jahr 2022 1.774 Euro. Das entspricht einem satten Plus von 162 Euro. Das Schöne daran: Die Erhöhung findet automatisch statt, sodass Sie keinen gesonderten Antrag dafür stellen müssen.

Hinweis: Die Erhöhung der Kurzzeitpflege hat keinen Einfluss auf die Verhinderungspflege 2022. Somit können weiterhin lediglich die bislang geltenden 806 Euro von der Kurzzeit- auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

In unserem Artikel „Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege: Hilfe in der Urlaubszeit“ erläutern wir die Unterschiede von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, die jeweiligen Voraussetzungen und worauf Sie bei der Beantragung achten müssen.

4. Pflegeheimkosten 2022/23: Merkliche Entlastung

Auch in Sachen Pflegeheimkosten sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad zukünftig deutlich entlastet werden. Sie erhalten einen Leistungszuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil. Dieser richtet sich dabei nach der Dauer des Aufenthalts. Je länger die betroffene Person im Heim lebt, desto höher fällt der Zuschlag aus.

Der Zuschlag bemisst sich wie folgt:

  • 5 % bei bis zu 12 Monaten Aufenthalt
  • 25 % bei mehr als 12 Monaten Aufenthalt
  • 45 % bei mehr als 24 Monaten Aufenthalt
  • 70 % bei mehr als 36 Monaten Aufenthalt

Bei einem bundesdurchschnittlichen Eigenanteil von 911 Euro, entspricht dies also einem Zuschlag in Höhe von:

  • 45,55 Euro bei bis zu 12 Monaten Aufenthalt
  • 227,75 Euro bei mehr als 12 Monaten Aufenthalt
  • 409,95 Euro bei mehr als 24 Monaten Aufenthalt und
  • 637,70 Euro bei mehr als 36 Monaten Aufenthalt.

Wichtig: Hierbei geht es ausschließlich um die reinen Pflegekosten. Die Unterbringung an sich sowie Verpflegungs- und Investitionskosten hingegen werden von der pflegebedürftigen Person selbst getragen. Sie werden staatlich nicht bezuschusst und bleiben somit unverändert.

5. Entlastungsbetrag 2022/23: Deutlich einfachere Umwandlung

Der Entlastungsbetrag soll Pflegebedürftigen dazu dienen, pflegende Angehörige finanziell zu unterstützen. Auch kann er dazu eingesetzt werden, die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit im Alltag bestmöglich zu bewahren. Die Höhe des Entlastungsbetrags beträgt bei allen Pflegegraden per se 125 Euro pro Monat, also insgesamt 1.500 Euro pro Jahr.

Da dieser Betrag oftmals nicht ausreicht, konnten Pflegebedürftige bislang bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für eine Aufstockung des Entlastungsbetrags nutzen. Allerdings nur dann, wenn die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Daran ändert sich auch im Jahre 2022 grundsätzlich nichts.

Die Neuerung: Neu ist jedoch, dass Pflegebedürftige oder deren Angehörige für die Umwandlung ab Januar 2022 keinen speziellen Antrag mehr stellen müssen. Stattdessen können die nicht genutzten Pflegesachleistungen schnell und unproblematisch bei der Pflegekasse in Entlastungsleistungen umgewandelt werden.

Corona-Sonderregelung verlängert: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können bis zum 30. April 2023 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelungen einsetzen. So sollen Corona-bedingte Versorgungsengpässe ausgeglichen werden.

6. Pflegehilfsmittel 2022/23: Jetzt simpler verordnet

Bislang war die Verordnung von Pflegehilfsmitteln recht kompliziert. So mussten Gutachter diese Verordnungen immer zuerst in der sogenannten Pflegebegutachtung festhalten. Ab Januar 2022 erhalten Pflegefachkräfte nun jedoch mehr Entscheidungsbefugnisse. So sind sie ab sofort dazu berechtigt, den Antrag eigenständig an die Pflegekasse weiterzuleiten.

Auf diese Weise gelangen die Pflegehilfsmittel schnell und einfach da hin, wo sie gebraucht werden. Aber Achtung: Diese Regelung betrifft ausschließlich Pflegefachkräfte, wie sie beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Pflegende Angehörige, die keine entsprechende Ausbildung haben, fallen nicht darunter. Bei ihnen bleibt alles wie gehabt.

7. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 2022/23: Die Zukunft ist jetzt.

Bei digitalen Pflegeanwendungen handelt es sich um Apps oder Programme, die pflegebedürftige Menschen in ihrer Selbstständigkeit unterstützen, ihre Fähigkeiten fördern und auch die Pflege und Betreuung durch Angehörige erleichtern sollen. Pflegebedürftige können DiPAs auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung nutzen, um beispielsweise den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention oder personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz). DiPAs können auch die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern. Damit eine DiPA erstattungsfähig ist, muss sie in das Verzeichnis erstattungsfähiger DiPA aufgenommen werden. Das Digitale-Versorgungs-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) regelt die Erstattung von digitalen Pflegeanwendungen. 

Seit Dezember 2022 steht das elektronische Antragsportal zur Verfügung. Darüber werden Anträge zur Aufnahme einer DiPA in das DiPA-Verzeichnis eingereicht. Ob eine DiPA in das Verzeichnis aufgenommen wird, prüft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Angebote müssen dafür sämtliche Anforderungen an die Funktion, die Sicherheit und den Datenschutz erfüllen. Erst die Aufnahme in das Verzeichnis ist die Voraussetzung dafür, dass Pflegekassen eine DiPA bezuschussen dürfen. Maximal drei Monate darf das BfArM einen Antrag prüfen. Daher wird aktuell frühestens ab März 2023 mit den ersten digitalen Pflegeanwendungen gerechnet. 

Im Digitale-Versorgungs-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) wurde bereits festgelegt, dass Pflegekassen monatlich bis zu 50 Euro für eine digitale Pflegeanwendung übernehmen. Dies gilt unabhängig vom Pflegegrad eines Pflegebedürftigen. Nutzer von DiPA gehen zunächst in Vorleistung und lassen sich die Kosten von ihrer Kasse erstatten. Weitere Informationen zu dem Thema lesen Sie in unserem Magazinartikel „Digitale Pflegeanwendung (DiPA): Erleichterung im Alltag?“.

Frau am Handy nutzt digitale Pflegeanwendungen
In Zukunft für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige kaum noch wegzudenken: Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Übergangspflege im Krankenhaus

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wird auch eine weitere Leistung eingeführt: die sogenannte Übergangspflege im Krankenhaus. Diese kann dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Leistungen nach einem Krankenhausaufenthalt nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können: 

  • Leistungen der häuslichen Pflege 
  • Kurzzeitpflege 
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Pflegeleistungen nach SGB XI

Ist dies der Fall, können Betroffene nach einer Behandlung bis zu 10 Tage lang (pro Krankenhausaufenthalt) übergangsweise im sie behandelnden Krankenhaus gepflegt werden. Wichtig dabei: Der Antrag ist in diesem Fall nicht bei der Pflege-, sondern der Krankenkasse zu stellen. Diese übernimmt anschließend die Kosten der Übergangspflege. 

Patronus-Uhr: Retter in der Not mit anteiliger Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Der revolutionäre mobile Hausnotruf von Patronus gibt Pflegebedürftigen Sicherheit und Selbstständigkeit zurück

Begleiter für Pflegebedürftige: Patronus-Uhr

Kennen Sie Angehörige, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands kaum noch aus dem Haus trauen? Möglicherweise ist ein klassischer Hausnotruf bereits vorhanden, wird aber nicht genutzt, weil er nicht gut aussieht und nur zu Hause funktioniert? Dann ist die revolutionäre Hausnotruf-Uhr von Patronus genau das Richtige für Sie!

Das moderne Notrufsystem sieht auf den ersten Blick aus wie eine gewöhnliche Armbanduhr. Doch in Wahrheit macht die Patronus-Uhr es möglich, innerhalb kürzester Zeit einen Notruf abzusetzen. Anschließend sprechen Nutzende über die Uhr direkt mit der Patronus-Notrufzentrale, die bei Bedarf sofort den nächstgelegenen Rettungsdienst alarmiert.

Das Beste daran? Die Patronus-Uhr besitzt eine integrierte SIM-Karte sowie integrierte Lautsprecher und Mikrofone. Dadurch funktioniert sie deutschlandweit immer und überall und macht die Basisstation des herkömmlichen Hausnotrufs unnötig. Nutzerinnen und Nutzer können sich so frei bewegen und sind unterwegs genau so abgesichert wie zu Hause.

Die Notruf-Uhr von Patronus können Sie ganze 14 Tage kostenlos und unverbindlich testen. Anschließend entscheiden Sie selbst, ob Sie die Uhr gegen ein monatliches, jährliches bzw. zweijährliches Nutzungsentgelt weiternutzen oder aber kostenfrei an Patronus zurückschicken möchten.

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Patronus-Uhr mit blauem Armband am Strand
Die Patronus-Uhr ist staub- und wasserdicht und somit bestens für Outdoor-Aktivitäten geeignet

Unterstützung für pflegende Angehörige: Patronus-App

Mit der Patronus-App können Sie als pflegende Person nicht nur Ihre Liebsten direkt über die Patronus-Uhr anrufen - Sie werden auch sofort bei einem ausgelösten Notruf, einem niedrigen Akkustand oder Verbindungsproblemen alarmiert. Zudem sehen Sie, ob der Nutzer oder die Nutzerin zu Hause ist und die Uhr zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt getragen wird.

Ihre ultimativen Vorteile:

  1. Sie wissen immer genau, wie es Ihren Liebsten geht.
  2. Sie maximieren die Wahrscheinlichkeit, die Person telefonisch zu erreichen.
  3. Sie gestalten Ihr Leben deutlich sorgenfreier.

Als Pflegeperson können Sie nicht 24 Stunden am Tag, an 365 Tagen im Jahr für geliebte pflegebedürftige Menschen vor Ort sein. Dank der Patronus-Uhr und der dazugehörigen App müssen Sie das ab sofort auch gar nicht mehr! Während Ihre Liebsten über die Notruf-Uhr jederzeit deutschlandweit einen Notruf absetzen und Hilfe erhalten können, behalten Sie über unsere intelligente App alles im Blick.

Dank der Patronus-App

  • können Sie jederzeit auf der Patronus-Uhr des/der Nutzenden anrufen,
  • werden Sie beim Auslösen eines Notrufs sofort alarmiert,
  • sehen Sie auf einen Blick, ob die Patronus-Uhr getragen wird,
  • kontrollieren Sie die Verbindungsart der Uhr zur Patronus-Notrufzentrale,
  • überprüfen Sie in kürzester Zeit den derzeitigen Akkustand und
  • wissen Sie immer, ob Ihre Liebsten zu Hause oder unterwegs sind.

Wie beantragt man Pflegegeld? 

Finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld steht Menschen zu, die pflegebedürftig sind und zu Hause durch pflegende Angehörige betreut werden. Um Pflegegeld zu erhalten, lautet der erste Schritt: Pflegegrad beantragen. Die Beurteilung und Einstufung übernimmt der Medizinische Pflegedienst der Krankenversicherung. Dieser besucht Betroffene zu Hause und überprüft die Pflegebedürftigkeit. 

Die Einstufung in einen Pflegegrad bedeutet, dass die Pflegebedürftigkeit nachweislich anerkannt ist. Damit entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Diese Leistungen können Pflegegeld oder Pflegesachleistungen sein. 

Doch die Einstufung in einen Pflegegrad bedeutet nicht automatisch, dass man Pflegegeld erhält. Dazu ist ein formloser Antrag bei der Pflegekasse notwendig. Die Pflegekasse ist immer an die Krankenkasse angegliedert. Sie können Ihre Pflegekasse anrufen oder einen formlosen Brief schreiben, in dem Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Nach der Antragstellung wird die Pflegekasse tätig und stellt Unterlagen zur Verfügung, die ausgefüllt werden müssen. 

Der Tag, an dem Sie die Pflegekasse erstmalig bezüglich des Pflegegeldes kontaktiert haben, gilt als Antragsdatum. Pflegegeld können Sie später rückwirkend bis zu diesem Tag erhalten. 

Antragsteller sollte immer die versicherte Person mit Pflegebedarf selbst sein, denn sie ist diejenige, die Anspruch auf das Pflegegeld hat. Ist das nicht möglich, kann eine Person mit der entsprechenden Vorsorgevollmacht oder ein gesetzlicher Betreuer den Antrag stellvertretend stellen. 

Da die Pflegeversicherung in Deutschland zu den Pflichtversicherungen gehört, sind die meisten Menschen dementsprechend pflegeversichert. Wer trotzdem nicht pflegeversichert ist oder in den letzten 10 Jahren nicht mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat, kann Pflegegeld beim Sozialamt beantragen. 

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung und muss daher nicht versteuert werden.

Fazit

Das Pflegegeld wurde zuletzt 2017 erhöht und ist seitdem auf dem gleichen Niveau. Die für 2021 angekündigte Pflegegeld-Erhöhung blieb aus. In Zeiten steigender Preise warten daher viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige auf eine Anpassung des Pflegegeldes. Doch bisher gibt es keine konkreten Pläne für 2023.

Ein weiterer Vorteil:

Die Patronus-Uhr ist im Zwei-Jahres-Paket bei Vorliegen eines Pflegegrads sowie der Erfüllung weiterer Voraussetzungen nach bewilligter anteiliger Kostenübernahme durch die Pflegekasse schon ab 2,00 Euro pro Monat nutzbar. Außerdem bieten wir von Patronus Ihnen und Ihren Liebsten eine 14-tägige kostenlose Testphase an. In dieser kann die Uhr zwei Wochen lang unverbindlich Probe getragen werden.

Also, worauf warten Sie noch?

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Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), Statistisches Bundesamt

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